Zeitungsverleger: "Informantenschutz muss gesichert bleiben"

Nach dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgericht zur richterlich angeordneten Auskunft über Verbindungsdaten fordert der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger eine Stärkung des Informantenschutzes.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 110 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) sorgt sich nach dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur richterlich angeordneten Auskunft über Verbindungsdaten um das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und den Informanten. Das Urteil beinhaltete den klaren Auftrag an den Gesetzgeber, den Informantenschutz zu stärken, teilte der Verband mit. "Wenn Informanten und Journalisten stets mit der Möglichkeit rechnen müssten, von den Strafverfolgern geortet und abgehört zu werden, könne die Presse ihre öffentliche Funktion nicht mehr erfüllen."

Das Bundesverfassungsgericht habe eingeräumt, dass die Erteilung von Auskünften über den Telekommunikationsverkehr ein Eingriff in die Presse- und Rundfunkfreiheit sei. Eine solche Einflussnahme in das Grundrecht des Artikel 5 dürfe nur in absoluten Ausnahmefällen geschehen. Damit sei jetzt der Gesetzgeber gefordert, die Ausnahmetatbestände exakt zu definieren.

Die Erfahrung habe aber gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht immer die "notwendige Sensibilität" zeigten, zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit und den Strafverfolgungsinteressen richtig abzuwägen. Bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung erwarten die Zeitungsverleger von den Ermittlungsrichtern eine noch strengere Prüfung. Der BDZV hob hervor, dass die Zahl der Telefonüberwachungen in Deutschland seit Jahren ansteige.

"Das heute verkündete Urteil macht deutlich, dass der Gesetzgeber den Schutz von Journalisten vor Aktionen der Telefonüberwachung dringend verbessern muss", kommentierte Kay E. Sattelmair, Sprecher des Deutschen Presserats, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Der Rat fordert seit einiger Zeit, durch Gesetzesänderungen der Strafprozessordnung den Schutz vor Abhöraktionen bei der journalistischen Arbeit sicherzustellen. (anw)