eBay verfrühstückt Tiffany vor Gericht

eBay hat sich in New York gegen den Schmuckkonzern Tiffany durchgesetzt, der eine Klage wegen angeblicher Beteiligung an Markenverletzungen angestrengt hatte. Französische Gerichte hatten in ähnlichen Fällen zuletzt gegen eBay entschieden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 152 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Peter-Michael Ziegler

Der Online-Auktionsbetreiber eBay hat sich in New York gegen das Schmuckunternehmen Tiffany & Co durchgesetzt, das eine Klage wegen angeblicher Beteiligung an Markenverletzungen angestrengt hatte. Weil auf der Auktionsplattform offenbar mit gefälschtem Schmuck gehandelt worden war, wollte Tiffany eine gerichtliche Verfügung erreichen, die eBay zur Prüfung der Angebote zwingt. Der Online-Auktionsbetreiber argumentierte hingegen damit, dass der Verkäufer die Verantwortung für das jeweilige Angebot trage, man selbst biete nur den Marktplatz an, auf dem Käufer und Verkäufer zusammenkommen.

Der zuständige Richter am "United States District Court for the Southern District of New York" folgte den Ausführungen eBays. Allein das Wissen, dass Markenverletzungen auf den eBay-Seiten vorkommen können, begründe noch keine generelle Haftbarmachung des Unternehmens, fasste Richard J. Sullivan in einer am heutigen Montag veröffentlichten 66-seitigen Entscheidungsbegründung (PDF-Datei) zusammen. Vielmehr sei es die Aufgabe von Firmen wie Tiffany, die Einhaltung von Markenrechtsansprüchen zu überwachen.

Der Beschluss des New Yorker Gerichts unterscheidet sich damit diametral von zwei jüngst in Frankreich ergangenen Urteilen. Auch dort ging es um eine Mitverantwortung eBays für den Verkauf von gefälschten Waren auf der Auktionsplattform. Nachdem ein Gericht in Troyes zunächst 20.000 Euro Strafe wegen des Verkaufs von zwei gefälschten Hermes-Taschen auf der eBay-Plattform verhängt hatte, verurteilte das Pariser Handelsgericht das Unternehmen wenige Wochen später zu einer Strafzahlung von fast 40 Millionen Euro, weil eBay den Verkauf von gefälschten Luxuswaren nicht verhindert und den Handel von Artikeln nicht unterbunden habe, die sonst nur über ausgewählte Distributionswege abgesetzt werden dürfen. (pmz)