Europäischer Gerichtshof bestätigt Rechtsgrundlage für Vorratsdatenspeicherung
Die am 21. Februar 2006 verabschiedete Richtlinie sei zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen worden, da sie "in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft", hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtsgrundlage der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bestätigt. Die am 21. Februar 2006 verabschiedete Richtlinie sei zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen worden, da sie "in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft", heißt es in einer Mitteilung (PDF-Datei) des Gerichts. Irland war zusammen mit der Slowakei im Juni 2006 vor Gericht gezogen, da die Richtlinie von Parlament und Rat verabschiedet worden war. Die beiden Länder meinen, allein der für die europaweite Kriminalitätsbekämpfung zuständige EU-Ministerrat hätte den Rahmenbeschluss fassen dürfen. In der Klage ging es nicht um eine mögliche Verletzung der Grundrechte als Folge von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre. Zuvor hatte bereits der EU-Generalanwalt die Rechtsgrundlage der Richtlinie bestätigt.
Vor dem Erlass der Richtlinie hatten mehrere EU-Mitgliedsstaaten bereits Diensteanbietern Vorratsdatenspeicherung auferlegt, erläutert das Gericht. Diese Maßnahmen seien sehr unterschiedlich gewesen, insbesondere in "der Natur der gespeicherten Daten und ihrer Speicherungsfrist". Außerdem sei absehbar gewesen, dass Mitgliedsstaaten, die noch keine solche Regelung vorgewiesen haben, Vorschriften einführen würden, mit denen die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Maßnahmen noch verstärkt werden würden. Das hätte sich weiter auf das Funktionieren des Binnenmarkts ausgewirkt. Daher sei es gerechtfertigt gewesen, durch die Richtlinie für Harmonisierung zu sorgen, schreibt das Gericht. Die Bestimmungen der Richtlinie seien im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter beschränkt und regelten nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden.
In Deutschland ist die Umsetzung der EU-Richtlinie bereits als Gesetz in Kraft getreten: Hierzulande ist nach den zum 1. Januar 2008 eingeführten Regelungen zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations- und Internet-Verbindungsdaten eine sechsmonatige Speicherung der Daten bei den Providern und Carriern vorgesehen, auf die Strafverfolger bei der Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr zugreifen dürfen. Für die Internet-Verbindungsdaten galt eine Übergangsfrist für die Umsetzung der Speicherpflicht bis Anfang 2009. Seit dem 1. Januar 2009 aber müssen auch die Provider Verbindungsdaten speichern.
Gegen diese Vorratsdatenspeicherung hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eine Massenklage beim Bundesverfassungsgericht initiiert, der sich über 34.000 Bürger angeschlossen haben; das Bundesverfassungsgericht hat zudem bereits mehrfach aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung den Ermittlern Schranken bei der Nutzung der Daten auferlegt, die Speicherung der Verbindungsdaten aber nicht untersagt.
Der Arbeitskreis, der sich gegen die verdachtslose Sammlung der Verbindungs- und Standortdaten wehrt, gibt sich in einer Mitteilung nun weiter zuversichtlich. "Die Entscheidung betrifft nur die formale Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage und hat die Verletzung der Grundrechte durch die anlasslose Erfassung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung nicht zum Gegenstand", sagt FIfF-Vorstandsmitglied Werner Hülsmann, der im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung aktiv ist. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Vorratsdatenspeicherung, Computerspionage und Kfz-Massenabgleich zeigten deutlich, "dass das Bundesverfassungsgericht dem Sicherheitswahn der Innenminister die Grundrechte entgegenhält", sagt Ralf Bendrath vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.
Siehe dazu auch:
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- Bundesregierung hält sich bei der Vorratsdatenspeicherung für unangreifbar
- Bundesregierung wirft Gegnern der Vorratsdatenspeicherung "systematische" Fehler vor
- 25C3: Hacker demonstrieren gegen die Vorratsdatenspeicherung
- Bundestag beschließt neue Entschädigung für TK-Vorratsdatenspeicherung
- Einspruch gegen gerichtliche Einschränkung der Vorratsdatenspeicherpflicht
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- Weg frei für Entschädigung für Vorratsdatenspeicherung
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- Provider bei der Vorratsdatenspeicherung zwischen allen Stühlen
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- Bundesverfassungsgericht schränkt Vorratsdatenspeicherung ein
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Zu den Auseinandersetzungen um die Terrorismus-Bekämpfung, die erweiterte Anti-Terror-Gesetzgebung, die Anti-Terror-Datei sowie die Online-Durchsuchung siehe auch:
(anw)