Arbeitgeber muss keinen kostenlosen Parkplatz anbieten

Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten jahrelang einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung gestellt hat, verpflichtet ihn nicht in jedem Fall dazu, das auch in Zukunft zu tun.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, für seine Mitarbeiter Parkplätze bereitzuhalten. Genau wie bei Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die kein Arbeitnehmer oder Betriebsrat erzwingen kann. Wurde ein solcher kostenlos Service angeboten, muss er bei veränderten Rahmenbedingungen nicht weiterhin aufrechterhalten werden, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zeigt (vom 13. Januar 2014, Az.: 1 Sa 17/13).

In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber auf seinem Gelände Besuchern und Mitarbeitern kostenlos Parkplätze zur Verfügung gestellt. Im Zuge von Neu- und Umbaumaßnahme verschwanden die alten Parkplätze, stattdessen wurde eine neue und kostenpflichtige Parkplatzanlage errichtet. Besucher wurden mit 1,50 Euro pro Stunde zur Kasse gebeten. Mitarbeiter hatten die Wahl zwischen 0,10 Euro pro Stunde, einer Tagespauschale von 0,70 Euro oder einer Monatskarte für etwa 12 Euro. Ein gesonderter und kostenloser Parkbereich für die Mitarbeiter war nicht mehr vorgesehen.

Der klagende Mitarbeiter war nun der Ansicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in dr Vergangenheit freiwillig Parkplätze zur Verfügung gestellt hatte, müsse er das aufgrund der jahrelangen "betrieblichen Übung" weiterhin kostenlos tun. Das Landesarbeitsgericht hat aber anders entschieden. Ein solcher Anspruch ergibt sich den Richtern zufolge nicht aus einer betrieblichen Übung. Entscheidend war in diesem Fall nämlich, dass der Arbeitgeber die Gebühren nicht für bislang kostenlos zur Verfügung gestellte Parkplätze verlangt hat. Vielmehr fielen die bisherigen Parkplätze komplett weg, die neuen Stellplätze waren erst nach einer aufwändigen Umgestaltung des Geländes entstanden. Somit war der Parkraum zu einem "teuren" Gut geworden, wie die Richter erklärten, von dem die Mitarbeiter nicht mehr erwarten durften, dass es ihnen weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr müssten sie davon ausgehen, dass von ihnen für die Schaffung der neuen Parkmöglichkeiten - zumindest in einem gewissen Umfang - eine Gegenleistung erhoben wird. ()