Bundesfinanzhof: Anti-Terror-Screening des Zolls ist rechtmäßig

Der BFH hat die Praxis des Zolls für zulässig erklärt, zum Beispiel von Flughäfen oder Speditionen den Abgleich von Mitarbeiterdaten mit Anti-Terror-Listen zu fordern, um in den Genuss erleichterter Zollverfahren zu kommen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die umstrittene Praxis von Zollverwaltungen für zulässig erklärt, von Exportunternehmen einen Abgleich von Mitarbeiterdaten mit Anti-Terror-Listen der EU zu fordern. Die Prüfung, ob Bedienstete in entsprechenden Registern geführt werden, verstößt laut der höchsten Instanz für Steuer- und Zollangelegenheiten nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das Verfahren für die Erteilung eines Sicherheitszertifikats sei einer Außenhandelsfirma oder seinen Angestellten auch zumutbar. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH vom 19. Juli hervor.

Unternehmen, die einen "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" in Form eines "Authorised Economic Operator" (AEO) anmelden und sich so die Zollabfertigung erleichtern wollen, müssen demnach weiter für den Erhalt der entsprechenden Sicherheitssiegel einen Abgleich der Arbeitnehmerdaten mit europäischen Anti-Terror-Datenbanken vornehmen. Betroffen sind zum Beispiel Betreiber von Airports, Häfen, Speditionen oder Versandfirmen.

2011 hatte das Bundesfinanzministerium als Aufsichtsbehörde des Zolls wegen dessen Praxis einen Big Brother Award erhalten. Die Jury des Negativpreises bemängelte vor allem, dass das Verfahren keine Rechtsgrundlage im Bundesdatenschutzgesetz finde. Mehrere hundert Firmen würden so im Einvernehmen mit dem Zoll den Datenschutz unterwandern.

Die BFH-Richter verweisen in ihrer Entscheidung auf die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU und darin verankerte Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus. Demnach sei es etwa verboten, Personen, die mit Al Qaida oder den Taliban in Verbindung stehen und in den Listen zu Terrorismusverdächtigen namentlich aufgeführt sind, Geld oder andere Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Der AEO-Status werde seit Januar 2008 "besonders zuverlässigen und vertrauenswürdigen Unternehmen verliehen" und erfordere daher die spezielle Kontrolle.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte zeigte sich enttäuscht von dem Beschluss. "Meine Kritik an den von Zollverwaltungen ohne konkreten Anlass angeordneten pauschalen, massenhaften Beschäftigtenscreenings wird durch die Entscheidung des BFH nicht ausgeräumt", erklärte Peter Schaar. Es sei fragwürdig, ob diese Prüfungen einen zusätzlichen Beitrag zur Terrorbekämpfung leisten. Gehälter würden zumeist unbar bezahlt, und damit nähmen schon die Banken Abgleiche ihrer Kundendaten mit den Anti-Terror-Listen vor.

Darüber hinaus existiert dem Datenschützer zufolge für Massendatenabfrage keine Rechtsgrundlage. Weder die europäischen Anti-Terror-Gesetze noch die einschlägigen UN-Beschlüsse enthielten entsprechende Verpflichtungen. Schaar erinnerte daran, dass sich der Düsseldorfer Kreis der Datenschutzaufsichtsbehörden für die Wirtschaft im November in einer Entschließung (PDF-Datei) für eine Begrenzung der Kontrolle von Beschäftigten bei AEO-Zertifizierungen eingesetzt habe. (ssu)