Corona-Lockerungen: Vorratsdatenspeicherung in Restaurants sorgt fĂĽr Wirbel
In Bundesländern wie Niedersachsen müssen Gastronomiebetriebe Kontaktdaten aller Gäste wochenlang aufbewahren. "Irre", finden Anwälte, andere Nutzer sind dafür.
Die am Freitag veröffentlichte "Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" erhitzt die Gemüter. Sie schreibt für Restaurants oder auch Massagepraxen vor, den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann". Kunden dürften nur bedient werden, wenn sie "mit der Dokumentation einverstanden" sind, heißt es in der Verordnung weiter.
Unter Kontaktdaten fasst die Landesregierung "den Vornamen, den Familiennamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer der betreffenden Person". Diese Angaben sind "dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen", spätestens "einen Monat nach dem letzten Kontakt mit der betreffenden Person" zu löschen.
"Irre"
Der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting kommentierte die zentrale Passage der Verordnung auf Twitter zunächst als "irre". Seitdem wird sie dort rege diskutiert. "Sind die Zweckbindung und die Nebenpflichten nicht gerade dazu, dass das Risiko überschaubar und die Einwilligung daher freiwillig ist?", wendet ein Nutzer etwa ein. Zudem sei fraglich, ob eine möglicherweise handschriftliche chronologische Liste der Restaurantbesitzer überhaupt ein Dateisystem darstelle und damit unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) falle.
In anderen Bundesländern gelten vergleichbare Vorschriften. In Berlin ist der aktuellen "Eindämmungsmaßnahmenverordnung" etwa zu entnehmen: "Gastronomiebetrieben werden Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung dringlich empfohlen." Diese Daten müsse der Betreiber "für die Dauer von vier Wochen nach Ende des Aufenthaltes" aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen aushändigen. Nach Ablauf der Frist "sind die Informationen zu löschen oder zu vernichten". (anw)