Datenschützer: Bundesverfassungsgericht hat die Informationsfreiheit gestärkt

Behörden dürfte es fortan schwerer fallen, Anträge auf Akteneinsicht ohne gute Begründung abzuweisen, betont der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink mit Verweis auf eine Ansage aus Karlsruhe.

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Datenschützer: Bundesverfassungsgericht hat die Informationsfreiheit gestärkt
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Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Journalistin und Historikerin Gaby Weber Einsicht in Akten der Bundesregierung zu zwei Nachlässen erstreiten wollte, war zwar nicht erfolgreich. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht mit einem dazu jüngst publizierten Beschluss (Az. 1 BvR 1978/13) das Recht auf Akteneinsicht gestärkt. Dies hat der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink aus der Entscheidung herausgelesen. Im konkreten Fall ging es um die Nachlässe eines wegen seiner nationalsozialistischen Vergangenheit umstrittenen Verwaltungsjuristen sowie des langjährigen Vorsitzenden der Deutschen Bank Hermann Abs.

Die Informationsfreiheit ist generell im Grundgesetz verankert, und zwar in dem in Artikel 5 festgeschriebenen Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Erste Senat hat dazu nun mit dem Beschluss festgestellt, dass derlei Bezugsorte im Sinne des Grundgesetzes alle amtlichen Informationen sind, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder dem Pendant eines Bundeslands grundsätzlich Gegenstand eines Antrags auf Akteneinsicht sein können.

"Tendenziell erhalten die Interessen der Antragsteller am Zugang zu Informationen dadurch größeres Gewicht", unterstreicht Brink. Dies hänge damit zusammen, dass die Zuständigen in den öffentlichen Verwaltungen jetzt die Breite und Anwendbarkeit der in einem einschlägigen Gesetz vorgesehenen Gründe zum Ablehnen eines Begehrs "immer auch im Licht des Grundrechts auf Informationsfreiheit" prüfen müssten.

Sollte es dazu kommen, dass konkurrierende Grundrechte und Verfassungsgüter miteinander abgewogen werden müssten, steht laut dem Kontrolleur der Anspruch auf Akteneinsicht damit auf Augenhöhe etwa mit dem Datenschutz oder dem Privateigentum. Dies gelte freilich nur für den Bund oder die Länder, die Informationsfreiheitsgesetze haben.

In dem aktuellen Fall sollen die begehrten Unterlagen über die geheime Aktion "Geschäftsfreund" zu finanziellen Wiedergutmachungen für Israel vom Bundeskanzleramt in den Besitz der Konrad-Adenauer-Stiftung und des Historischen Instituts der Deutschen Bank gelangt sein. Beide Einrichtungen wollten die einschlägigen Akten der Journalistin nicht zugänglich machen, die daraufhin – ebenfalls vergeblich – das Bundesarchiv um Unterstützung bat. Eine entsprechende Klage gegen die Bundesrepublik blieb vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Eine weitere Berufung ließ das Bundesverwaltungsgericht nicht zu.

Das Bundesverfassungsgericht befand, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst an die für die Aktenführung zuständige Behörde in Form des Bundeskanzleramts halten und gegebenenfalls dieser gegenüber den Rechtsweg erschöpfen müsse, wenn die Akten nie an das Bundesarchiv gelangten. Es seien nämlich noch "wichtige einfachrechtliche Fragen des mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Informationszugangsrechts" ungeklärt. Zugleich entschieden die Karlsruher Richter, dass das Kanzleramt verpflichtet sein könne, sich die Unterlagen von den Stiftungen wieder zu beschaffen und der Klägerin zugänglich zu machen.

[Update 01.09.2017 – 10:35 Uhr] Name der Klägerin ergänzt. (mho)