E-Evidence: Bundesregierung sieht Grundrechteschutz gefährdet

In der EU soll die Justiz Beweismittel wie E-Mails oder Chats anfordern können. Berlin fürchtet negative Folgen etwa für Klimaaktivisten und Journalisten.

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(Bild: ec.europa.eu)

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Die Bundesregierung hat schwere Bedenken gegen die geplante "E-Evidence-Verordnung", mit der europäische Polizei- und Justizbehörden bald in allen EU-Staaten und schier weltweit direkt bei Diensteanbietern elektronische Beweismittel aus der Cloud anfordern können sollen. Die Gesetzesvorschläge "werfen Fragen von hoher Grundrechtsrelevanz auf", warnt das federführende Bundesjustizministerium hinter vorgehaltener Hand. Diese seien "noch nicht zufriedenstellend gelöst".

Einen "wesentlichen Kritikpunkt" sieht die Bundesregierung laut einer von Netzpolitik.org am Montag veröffentlichten Stellungnahme von Ende Mai darin, dass im Verordnungsentwurf der EU-Kommission "eine umfassende Verpflichtung zur Grundrechtsprüfung durch den Anordnungsstaat fehlt". Dem Land, auf das sich ein Ersuchen zur Datenherausgabe bezieht, werde zugleich "keine ausreichende Befugnis eingeräumt", ein solche "im Einzelfall auch zurückzuweisen". Zwar seien "gewissen Schutzmechanismen" etwa für Berufsgeheimnisträger wie Parlamentarier oder Journalisten vorgesehen. Diese seien aber "nicht wasserdicht".

Der eine Anordnung vollstreckende Staat solle zwar konsultiert werden, erläutert das Justizressort. Er habe aber kein "Vetorecht", wenn er ein Ersuchen mit Blick auf den erforderlichen Schutz der genannten Rechte und Interessen für unzulässig hält. Zudem sei "ein umfassender Grundrechteschutz nicht vorgesehen". Stelle das angefragte Land etwa Probleme aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fest, habe es "keine Möglichkeit, den Anordnungsstaat zur Zurücknahme der Anordnung zu verpflichten".

Die Bundesregierung furchtet insbesondere, dass selbst solche offiziellen Wünsche, "die auf die Herausgabe sensibler Verkehrs- und Inhaltsdaten gerichtet sind, grenzüberschreitend künftig unter deutlich leichteren Voraussetzungen erlassen werden können", als dies für die deutschen Strafverfolgungsbehörden bei innerstaatlichen Fällen auf der Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) bisher der Fall ist.

Kritisch sieht das Justizministerium auch, dass der Anwendungsbereich einer zugehörigen Richtlinie nicht auf elektronische Beweismittel beschränkt sei. Bei physikalischen Dokumenten oder Geräten ziehe "das Argument der besonderen Flüchtigkeit" aber nicht. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die staatlichen Behörden außen vorzulassen und es so ausschließlich den von einer Maßnahme betroffenen Bürgern oder Unternehmen "aufzuerlegen, sich notfalls gegen die Strafverfolgung aus dem EU-Ausland zur Wehr zu setzen".

Mit Argwohn beäugt die Bundesregierung ferner, dass die Kommission noch vor dem Zustandekommen der Verordnung ein Abkommen mit den USA "über einen leichteren Zugang zu elektronischen Beweismitteln für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" anstrebt. Die geplanten beidseitigen Übereinkünfte sollen sicherstellen, dass Ermittler der jeweils anderen Partei künftig leichter etwa auf in der Cloud gespeicherte E-Mails, Chatnachrichten, Fotos, Videos oder andere Dokumente zugreifen können, um sie in Strafverfahren zu verwenden.

Das E-Evidence-Dossier ist noch nicht abschließend beraten. Laut Justizressort ist es nun "eine besondere Herausforderung" die "Kohärenz" zu Grundrechts- und Datenschutzstandards sicherzustellen. Es gelte hier, auf jeden Fall noch die Ergebnisse der noch ausstehenden Verhandlungen über die Gesetzesvorschläge mit dem EU-Parlament zu berücksichtigen.

Die transatlantische Übereinkunft dürfe auch "keinen weiteren Anwendungsbereich als die EU-internen Regelungen haben", unterstreicht die Bundesregierung. Auch hier gebe es aber noch offene Fragen, da das US-Pendant in Form des Cloud Act "die Abfrage von Echtzeitdaten" einschließe. Gegen den Einbezug solcher Maßnahmen bestünden "gravierende Bedenken".

Ihre Sorgen erläutert das Ministerium an zwei fiktiven Beispielen. Einmal nehmen Behörden im "Mitgliedsstaat X" regierungskritische Aktivisten fest, gegen die sie wegen "Bildung einer kriminellen Vereinigung" ermitteln. Zugleich gehen sie gegen Nutzer eines deutschen Videoportals vor, die in öffentlich einsehbaren Kommentaren "Unterstützung für die Aktivisten" bekunden. Auf Basis der Verordnung könnte X bei der Plattform nun die Klarnamen der Kommentatoren verlangen. Die deutsche Staatsanwaltschaft hält das mit Blick auf die Meinungsfreiheit für unzulässig, ihre Einwände kommen aber nicht zum Tragen.

Im zweiten Fall recherchiert ein deutscher Investigativjournalist "über eine Veruntreuung von EU-Beihilfen durch die Behörden des EU-Staates X". Die dortigen Strafverfolger ermitteln gegen dessen Informanten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses. Das ist in Deutschland zwar keine Straftat, doch auf Anordnung von X müssen die E-Mails des Journalisten trotzdem herausgegeben werden. Der Whistleblower hat damit das Nachsehen.

Die EU-Länder unterstützten den Vorschlag im Dezember prinzipiell und plädierten sogar noch für Verschärfungen. Die Bundesregierung betont in dem Schreiben, auf der Ratsebene "nicht zugestimmt" zu haben, auch wenn sie den Ansatz "einer beschleunigten grenzüberschreitenden Gewinnung elektronischer Beweismittel" unterstütze. Man wolle sich nun in den Gesprächen mit dem Parlament für Korrekturen einsetzen.

Abgeordnete im federführenden Innenausschuss kritisierten das Vorhaben im Februar scharf. Das Paket werde die Rechtsarchitektur fundamental ändern, ohne die Folgen für die sensible Statik des Strafverfolgungsprozesses zu berücksichtigen, kritisierte Berichterstatterin Birgit Sippel. Die SPD-Politikerin verwies auf grundsätzliche Probleme bei den geplanten Zugriffsregeln. Der offizielle Standpunkt der Abgeordneten steht noch nicht fest. Datenschützer lehnen die skizzierte Verordnung ab. (axk)