EuGH: Uber rechtlich mit Taxi-Unternehmen gleichgestellt
Uber hat vor dem Europäischen Gerichtshof eine Niederlage erlitten. Das Unternehmen meinte, als Informationsdienstleister müsste es weniger Regeln beachten. Dem hat der EuGH widersprochen: Uber entspreche rechtlich einer Taxi-Firma.
Das Angebot von Uber ist nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft" sondern als eine "Verkehrsdienstleistung" einzustufen und kann deshalb von den EU-Mitgliedsstaaten selbst geregelt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und dem Fahrdienstleister damit die erwartete Niederlage bereitet. Uber kann deshalb verpflichtet werden, eine Genehmigung einzuholen und sich an die gleichen Bedingungen zu halten, wie Taxi-Unternehmen. Zu dem gleichen Schluss war im Frühjahr bereits der Generalanwalt Maciej Szpunar gekommen, nun folgten ihm die zuständigen Richter. Anlass für das aktuelle Verfahren ist die Klage eines Taxiverbands aus dem spanischen Barcelona. Das nun erreichte Urteil könnte weitreichende Folgen haben.
Über seine App vermittelt Uber Fahrgelegenheiten und das Unternehmen betont stets, ein reiner Online-Vermittlungsdienst und damit ein Dienst der Informationsgesellschaft zu sein. Hätte das Gericht das anerkannt, wäre Uber laut europäischem Recht von vielen Regeln ausgenommen, die für klassische Taxi-Unternehmen gelten. Da der EuGH die Dienstleistung aber nun dem Verkehrssektor zugeordnet hat, können Staaten schärfere Auflagen verhängen, denn Uber wurde dadurch rechtlich mit klassischen Taxi-Diensten gleichgestellt. Uber hatte seinen Dienst UberPop, bei dem Privatleute Fahrgäste beförderten, nach Rechtsproblemen bereits praktisch überall in Europa eingestellt. Aktuell arbeitet der Fahrdienst-Vermittler mit Fahrern mit Beförderungsschein oder Taxi-Betrieben.
Verkehrsdienstleistung, keine Informationsdienstleistung
Wie die Richter nun argumentierten, bietet Uber nicht nur "einen Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation eine Verbindung zwischen einem nicht berufsmäßigen Fahrer, der das eigene Fahrzeug benutzt, und einer Person herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchte". Uber gebe nämlich darüber hinaus "ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen ab". Die App sei für Fahrer und Kunden unerlässlich und darüber hinaus übe Uber "auch einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, unter denen die Fahrer die Leistung erbringen". Die Vermittlung sei also ein integraler Bestandteil der Gesamtdienstleistung, die eine Verkehrsdienstleistung sei und damit auch den Charakter des gesamten Angebots definiere. (mho)