Gericht: Googlefilter rechtlich zulässig
Nach einem Urteil des OLG Hamm ist ein Filter, der die Ergebnisse der Suchmaschine von "Spam- und Müllseiten" befreit, wettbewerbsrechtlich zulässig
Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat der Betreiber einer Website, die nachweislich Suchmaschinen-Spamming nutzt, keinen Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter einer Filtersoftware, die Google von derartigen Ergebnissen befreit. Dies entschied das Gericht mit Urteil vom 1. März 2007 (Az. 4 U 142/06).
Der Kläger des Verfahrens vertreibt mit Googlefilter ein Programm, das die Ergebnisse der Suchmaschine von "Müll-, Spam- und Dialerseiten" befreit. Dabei werden die jeweils fragwürdigen Suchergebnisse rot markiert und der User so darauf hingewiesen, dass diese Seite ihre Positionierung nur durch eine Manipulation der Suchmaschine erreiche. Als derart manipulierte Seite war auch ein von dem Beklagten "technisch betreutes" Angebot gekennzeichnet worden. Dieser hatte daraufhin den Filteranbieter abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.
Statt jedoch den Forderungen nachzukommen, antwortete der Softwarehersteller seinerseits mit einer Gegenabmahnung und erhob eine negative Feststellungsklage. Darin beantragte er, festzustellen, dass der Beklagte keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Markierung ihrer Seite als Suchmaschinen-Spam habe. Während das Landgericht Dortmund zunächst für den Seitenanbieter entschied, hob das OLG Hamm nun in der Berufung diese Entscheidung auf.
Dabei stellten die Richter zunächst fest, dass es sich bei der Qualifizierung von Suchergebnissen als Spam um überprüfbare Tatsachenbehauptungen handele. Nach Anhörung der Parteien stehe fest, dass die im Streit stehende Website tatsächlich "spamverdächtig" sei. Der Beklagte habe Suchmaschineneinträge außerhalb der Google-Richtlinien manipuliert. Insbesondere habe er entsprechend der Definitionen der Online-Enzyklopädie Wikipedia Cloaking- und Doorway-Techniken genutzt, um sein Angebot unzulässig in den vorderen Plätzen zu positionieren.
Da wahrheitsgemäß ein Verdacht auf Missbrauch ermittelt und angezeigt worden sei, müsse ein Spamming-Filter angesichts der Flut von ungerechtfertigten Suchmaschinenmitteilungen aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein zulässig sein. Der Verbraucher und die Allgemeinheit hätten ein legitimes Interesse daran, "Spam, den man nicht primär gesucht hat, mit Hilfe der entsprechenden Technik auszufiltern".
Die Revision wurde nicht zugelassen. (Joerg Heidrich) / (jo)