Kaufpreis für einen Domain-Namen meist nicht steuerlich absetzbar

Ein Unternehmer kann die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen.

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Von
  • Frank Möcke

Nach einem jetzt vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Urteil vom 19. Oktober 2006, Aktenzeichen III R 6/05, sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist. In dem entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss beziehungsweise eine bekannte Region in Deutschland (der Antragsteller hieß "Von der Mosel"). Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (zum Beispiel einer Marke) ableitet.

Eine Presse- und Werbeagentur hatte im Jahr 2000 die Rechte an dem Domain-Namen von einer Internet-Service-GmbH gekauft, dafür 7.500 Mark sowie 1.200 Mark Umsatzsteuer gezahlt und im Rahmen ihrer Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs.3 EstG) diesen Betrag als sofort abziehbare Betriebsausgabe geltend gemacht. Sie hatte geltend gemacht, dass wegen der rasanten technischen wie auch inhaltlichen Weiterentwicklung bei Internet-Auftritten eine wirtschaftliche Abnutzung wie bei EDV-Software bestehe, die planmäßig abgeschrieben werden könne.

Der BFH erkannte indes lediglich die 1.200 Mark Umsatzsteuer als Betriebsausgabe an, nicht den Kaufpreis und hat mit dem Urteil die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2004 (Az 2 K 1431/03) im Wesentlichen bestätigt. (fm)