Landgericht Hamburg distanziert sich von eigener Rechtsprechung zur Linkhaftung

Das Landgericht (LG) Hamburg hält nicht länger an einem strengen Haftungsmaßstab bei Verlinkungen auf urheberrechtsverletzende Inhalte fest. Linksetzende können sich nun in bestimmten Fällen auf die Unzumutbarkeit von Nachforschungsmaßnahmen berufen.

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(Bild: geralt)

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Von
  • Nicolas Maekeler
Inhaltsverzeichnis

Auf viel Unverständnis stieß im September 2016 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach der Betreiber einer Website für das Setzen eines Links haften kann, wenn auf der verlinkten Website unrechtmäßig ein urheberrechtlich geschütztes Werk veröffentlicht ist. Dies gilt nach Ansicht des EuGH zumindest, wenn ein Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wurde, da von diesem erwartet wird, dass er "die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde". Wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, ließ der EuGH offen.

Effektiv ergibt sich aus dem Urteil für kommerzielle Websitebetreiber die Verpflichtung, sämtliche Inhalte einer verlinkten fremden Webseite – seien es nun Bilder, Texte oder Videos - auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen und entsprechende Lizenzfragen zu klären.

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Als erstes deutsches Gericht hatte rund zwei Monate später das LG Hamburg diese neue Rechtsprechung des obersten Gerichts der Europäischen Union zu berücksichtigen und bestätigte in einem Beschluss dessen Linie. Zudem legten die Hamburger Richter das vom EuGH weitestgehend offengelassene Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht sehr eng aus. Nach Ansicht der 10. Zivilkammer des Gerichts komme es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht durch den einzelnen Link als solchen an – etwa durch Klick-Honorierung – sondern entscheidend sei, ob der vom Linksetzenden betriebene Internetauftritt insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht diene.

Nach etwas mehr als einem halben Jahr änderte jedoch die gleiche Kammer des LG Hamburg ausdrücklich ihre Auffassung in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht wieder. Dies geht aus einem Urteil vom Juni dieses Jahres hervor, welches erst kürzlich im Volltext veröffentlicht wurde.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Websitebetreiber im Rahmen des Partnerprogramms von Amazon rund 15.000 Affiliate-Links zu Angeboten der Handelsplattform unterhalten, deren Einblendung völlig automatisiert und unter Zuhilfenahme eines bestimmten Algorithmus erfolgte. Er verdiente so durchschnittlich 35 Euro im Monat. Gegen ihn ging die Rechteinhaberin eines Hundebildes vor, welches unzulässiger Weise von einem Dritten als Motiv für eine auf Amazon vertriebene iPhone-Schutzhülle verwendet wurde. Auf eben dieses Angebot verlinkte der Websitebetreiber, wobei das Bild der iPhone-Hülle per Frame eingebunden war. Hiergegen ging die Rechteinhaberin zunächst per Abmahnung und später im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, jedoch ohne Erfolg.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu vereinbaren sei, "für alle gewerblichen Linksetzungen" allein aufgrund des quasi "kleinsten gemeinsamen Nenners" der Gewinnerzielungsabsicht einen durchgehend einheitlichen Prüfungspflichten und Sorgfaltsmaßstab anzunehmen.“ Der Linksetzenden soll sich darauf berufen können, "dass die Linksetzung im Rahmen eines Geschäftsmodells erfolge, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren."

Berücksichtigung fand hierbei der Umstand, dass entsprechende Recherchen zur Ermittlung der Rechte mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen wären und im Zweifel noch nicht einmal zur Klärung von Lizenzfragen geführt hätten. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten seinen dem Beklagten flächendeckende Vorabrecherchen zur Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte nicht zumutbar gewesen.

Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seiner Entscheidung "Vorschaubilder III" in Bezug auf Suchmaschinen und Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden fast unbemerkt eine Ausnahme von den Grundsätzen der strengen Linkhaftung geschaffen. Wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets kann laut BGH von dem Anbieter einer Suchfunktion nicht erwartet werden, dass der vor der Wiedergabe überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet gestellt worden sind.

Mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg kommt nun für Anbieter automatisierter Affiliate-Links eine weitere Ausnahme hinzu. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich, wie so oft, um eine Einzelfallentscheidung handelt. Offen ist etwa die Frage, ab welcher Anzahl von Links etwa von einer Zumutbarkeit der Überprüfung ausgegangen werden kann. (mho)