Richtig versteuern: Kryptogeld-Millionär, was nun?

Wer rechtzeitig eingestiegen ist, hat mit Kryptogeld satte Gewinne einfahren können. Doch wie viel will das Finanzamt eigentlich davon abhaben? Steuerexpertin Anka Hakert gibt Auskunft.

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Bitcoin

(Bild: dpa, Illustration)

Lesezeit: 11 Min.
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  • Anka Hakert
Inhaltsverzeichnis

Auch wenn Bitcoin & Co. nach dem Januar-Crash und nun wieder einsetzender Erholung noch unter den Höchstständen vom Dezember stehen – allein im Jahresvergleich sind die Kursgewinne nach wie vor spektakulär. Das rückt bei vielen Kryptogeldnutzern auch langsam die Frage nach der Besteuerung in den Vordergrund. Denn spätestens wenn man seinen Gewinn wieder umtauschen und in alltagstauglichem Euro aufs Konto parken will, geht das Grübeln los: Welche Folgen haben die sechsstelligen, teilweise siebenstelligen Zahlungseingänge? In den zahlreichen Anfragen, die Steuerberater bekommen, geht es eigentlich immer um zwei Kernfragen: Wie sage ich es meiner Hausbank und wie sage ich es dem Finanzamt?

Ein Artikel von Anka Hakert

Die Steuerfachanwältin Anka Hakert befasst sich bereits seit 2013 mit steuerlichen Fragestellungen bei Kryptowährungen und berät neben privaten Investoren auch Unternehmen.

Bei "ungewöhnlichen Kontobewegungen" ist die Bank zu einer Prüfung und gegebenenfalls zu einer Verdachtsmeldung verpflichtet. Wenn also hohe Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen auf dem Konto eingehen, muss die Bank prüfen. Und die Frage ist, wie die Bank reagiert, wenn sie von der Herkunft der Gelder erfährt.

Manche Banken haben sich schon frühzeitig mit Kryptogeld befasst und stehen dem offener gegenüber. Natürlich müssen sich auch diese Banken an die Gesetze halten. Der Vorteil ist aber, dass sie nicht vorschnell mit einer Kündigung des Kontos reagieren, wenn sie vom Hintergrund des Geldsegens erfahren.

Es ist jedoch nach wie vor zu beobachten, dass es nach Eingang der Veräußerungsgewinne zu einer Kündigung des Kontos kommt, insbesondere wenn die Bank erfährt, dass Bitcoin-Geschäfte hinter den hohen Gewinnen stehen. Teilweise hilft es, vorab das Gespräch mit der Bank zu suchen. Allerdings entscheidet der persönliche Sachbearbeiter der Filiale nicht immer über die Angelegenheit, sondern die Zentrale der Bank. So geschieht es zuweilen, dass der Sachbearbeiter zuvor keinerlei Bedenken äußerte, nach Eingang des Geldes dann aber trotzdem das Konto gekündigt wird.

Selbstverständlich sind die Banken verpflichtet, sich an die Geldwäscherichtlinien zu halten, Informationen anzufordern und gegebenenfalls eine Verdachtsanzeige zu stellen. Ferner wollen die Banken auch sehen, dass sich der Kontoinhaber um die Steuern kümmert. Hier hilft es zuweilen, ein Schreiben des Steuerberaters vorzulegen, wonach die Einkünfte selbstverständlich dem Finanzamt erklärt werden.

Es ist aber auch schon zu Verdachtsmeldungen seitens des Finanzamts gekommen, selbst wenn die Steuererklärungen ordnungsgemäß abgegeben wurden. Teilweise erfolgt dies unter Hinweis auf Medienberichte, die die Kryptowährungen, allen voran den Bitcoin, als Instrument der Geldwäsche darstellen. Wenn man alle seine Pflichten erfüllt hat und den Sachverhalt offen legt, lässt so ein Verdacht jedoch ausräumen.

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Stichwort steuerliche Pflichten: Das Kursfeuerwerk im vergangenen Jahr mit teilweise siebenstelligen Gewinnen hat viele Nutzer an die Frage der Steuererklärung erinnert. Doch das ist eigentlich zu kurz gedacht: Denn in jedem Fall ist auch zu prüfen, ob es nicht schon in den Vorjahren Gewinne gab, die bisher nicht erklärt wurden. Dann muss so schnell wie möglich eine Nacherklärung oder Berichtigung erfolgen. Auch bei niedrigen Gewinnen müssen die steuerlichen Pflichten zwingend geprüft werden. Viele schrecken davor zurück, alle Transaktionen aufzuarbeiten, besonders da bei früheren Käufen und Verkäufen entsprechende Unterlagen fehlen oder unvollständig sind.

Manche denken auch, dass sie gar nicht in der Lage sind, die Aktivitäten ausreichend für das Finanzamt aufzubereiten und nachzuweisen. Doch hier gilt: Man ist verpflichtet, die Einkünfte detailliert zu erklären und zu belegen. Und das heißt letztlich: Nach bestem Wissen und Gewissen und soweit der Steuerpflichtige dazu tatsächlich in der Lage ist. Wenn der Kauf der Bitcoins vor Jahren in einer Kneipe erfolgte, dann ist genau das auch so zu erklären. Mangels Belegen wird dann eben ein Anschaffungswert von null Euro angesetzt.

Hartnäckig hält sich die Annahme, dass erst dann Steuern anfallen, wenn Euros auf dem eigenen Bankkonto eingehen. Dabei ist bereits ein Tausch von einer Währung in die andere Währung ein steuerrelevanter Vorgang. Wenn man also beispielsweise erst Bitcoins kauft, um damit Iota zu kaufen, werden die Bitcoins mit dem Tausch in Iota wieder verkauft. Dann muss der Veräußerungsgewinn ermittelt werden, indem vom Wert der Bitcoins beim Tausch in Iota (Veräußerungspreis) der Wert bei Anschaffung der Bitcoins (Anschaffungskosten) abgezogen werden. Zusätzlich werden noch die Werbungskosten abgezogen, also die Gebühren beim Handel auf den Börsen.

Wenn der Kurs der Bitcoins also bis zum Tausch in Iota zugelegt hat, muss man diesen Gewinn grundsätzlich versteuern, wenn man die Bitcoins noch nicht ein Jahr lang gehalten hat. Es kann also sein, dass man nur noch Kryptowährungen besitzt, trotzdem aber wegen steuerpflichtiger Tauschgeschäfte Steuern zahlen muss. Die Steuern sind natürlich in Euro zu zahlen – das Finanzamt akzeptiert keine Kryptowährungen als Zahlungsmittel.

Auch der Einkauf von Waren oder Dienstleistungen ist ein Tausch. Sprich: Wenn man mit Bitcoins eine Pizza bestellt, tauscht man Bitcoins gegen Ware und verkauft die Bitcoins damit. Ob darauf Steuern anfallen, muss dann individuell geprüft werden.

Für die Besteuerung werden die Werte zum Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise Veräußerung in Euro umgerechnet, und zwar auf der Grundlage des bei der Börse angegebenen Werts zum Zeitpunkt der Transaktion. Hat man die Coins anderweitig erworben oder verkauft oder hat man bezüglich des Werts keine Daten von der Börse, legt man den Kurs laut einschlägiger Webseiten wie etwa Ariva.de zugrunde.

Die Tauschgeschäfte sind chronologisch darzustellen und hieraus der Gewinn des Kalenderjahres zu berechnen. Hierbei kommt sehr häufig die Fifo-Methode zur Anwendung, die besagt, dass die zuerst angeschafften Coins zuerst veräußert werden (First-in-first-out). Nach dem Gesetz kommt bei Fremdwährungen im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts die Fifo-Methode zur Anwendung. Kryptowährungen sind jedoch keine gesetzlichen Zahlungsmittel und unterliegen daher nicht der Definition der Fremdwährungen.

Daher wird zum Teil auch vertreten, dass der Verkäufer frei in der Wahl der Verbrauchsreihenfolge ist, und somit auch die Lifo-Methode (Last-in-first-out) angewandt werden kann. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu Wertpapieren aus dem Jahr 1993 müssen die Anschaffungskosten bei Spekulationsgeschäften jedoch nach Durchschnittswerten ermittelt werden. Ob die Finanzämter die Fifo-Methode langfristig akzeptieren und die Rechtsprechung das analog zur Regelung für Fremdwährungen mitträgt, muss abgewartet werden. Welche Methode angewandt wird, muss jedenfalls genau geprüft werden.

Wendet der Verkäufer die Fifo-Methode an, ist jedoch auch zu schauen, ob ein Teil der Kryptowährungen auf einem separaten Wallet liegen. In diesem Fall ist die Verbrauchsreihenfolge getrennt zu betrachten. Häufig findet eine Vermischung auf einer Exchange statt, so dass man hinsichtlich aller Coins, die auf dieser Exchange liegen, zur Anwendung der Fifo-Methode kommt. Das muss man sich aber im Einzelfall ansehen.

Wenn der Verkäufer die Kryptowährung bei Anwendung einer der oben genannten Methoden erst verkauft, nachdem er sie mindestens ein Jahr gehalten hat, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat für andere Wirtschaftsgüter in § 23 EStG eine Spekulationsfrist von einem Jahr aufgenommen. Danach sind private Veräußerungsgeschäfte nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Auch aus diesem Grund spielt die Anwendung der zuvor genannten Methode eine große Rolle. Die Haltefrist wird auch eingehalten, wenn man die Coins von einer Wallet auf eine andere Wallet überträgt. Wichtig ist dabei nur, dass die Einhaltung der Haltefrist eindeutig nachgewiesen werden kann und nicht durch eine Vermischung von Coins auf einem Wallet oder einer Exchange erschwert wird. Dies ist insbesondere zu beachten, wenn der Verkäufer sowohl langfristiger Anleger ist als auch kurzfristige An- und Verkäufe tätigt. Bei einem gewerblich tätigen Händler greift die Jahresfrist nicht. Die Spekulationsfrist gibt es nur für private Veräußerungsgeschäfte.

Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft unterliegen der Einkommensteuer mit einem progressiven Steuersatz. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Steuern nach den Gesamteinkünften richten. Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent greift nur bei besonderen Geschäften wie beispielsweise Future-Handel oder im Falle des Verkaufs von Token, die eine unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft darstellen. Letzteres ist bei den herkömmlichen Kryptowährungen nicht gegeben. Wegen der Anwendung des persönlichen Steuersatzes ist bei hohen Gewinnen, wie dies 2017 häufig der Fall war, schnell der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erreicht, wenn nicht sogar der Reichensteuersatz von 45 Prozent. Der erzielte Gewinn ist in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) unter der Rubrik "Andere Wirtschaftsgüter“ einzutragen.

Verluste aus Veräußerungsgeschäften werden mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet und können auch für ein Jahr zurückgetragen als auch vorgetragen werden. Wenn Coins allerdings verloren gegangen sein sollten, sei es wegen der Insolvenz einer Börse oder weil der Datenträger mit den Coins auf der Mülldeponie landete, dann hat man Pech gehabt. Im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften ist so ein Totalverlust von Kryptowährungen nicht abzugsfähig.

Gerade wenn man viele Kryptogeldtrades tätigt, stellt die Steuererklärung mittlerweile eine große Herausforderung dar. Es reicht nicht, dem Finanzamt die Summe der Veräußerungsgewinne mitzuteilen und die Adressen der Börsen zu nennen. Vielmehr muss die Behörde in die Lage versetzt werden, den Steuersachverhalt prüfen zu können. Daher ist die Vorlage einer detaillierten Transaktionshistorie notwendig. Auch wenn es in vielen Fällen äußerst aufwändig ist, müssen die An- und Verkäufe chronologisch dargestellt werden.

Als Steuerberater man ist hierbei darauf angewiesen, dass die Mandanten die Daten komplett zur Verfügung stellen. Je mehr Daten und Informationen vorliegen, umso besser. Als Unterlagen dienen die CSV-Daten von den Börsenportalen, ebenso wie Downloads und Screenshots von den Wallets. Der Steuerberater muss den Steuersachverhalt genau prüfen können. Die Daten werden dann mit einem Tabellenprogramm aufbereitet, wobei natürlich die steuerlichen Aspekte beachtet werden müssen.

Noch schwieriger wird es, wenn Nutzer nicht nur den konventionellen Kryptogeldhandel auf Börsen betreiben. Die vielen Initial Coin Offerings mit ihren Token-Sales und weitere neue Investitionsmöglichkeiten, die vor allem vergangenes Jahr für Aufsehen sorgten, haben auch zu einem bunten Strauß verschiedenster Geschäfte geführt. So werden neu geschaffene Coins an Besitzer von Kryptowährungen ausgeschüttet (Airdrops), Bitcoins verliehen, plötzlich erhält man automatisch noch zusätzlich Bitcoin Cash und vorletztes Jahr gab es ja auch schon Ether Classic. Auch die Beteiligung an Poolmining-Portalen hat in diesem Jahr wieder stark zugenommen. Ein Potpourri von Kryptoinvestitionen.

Werden diese Geschäfte dann noch gemeinsam mit anderen Personen getätigt, stellt die Steuererklärung schon eine erhebliche Herausforderung dar. Eine offizielle Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung zur Besteuerung all dieser Sachverhalte gibt es noch nicht; selbst der einfache Handel war bisher noch nicht Gegenstand einer für die Finanzämter verbindlichen Verfügung. Es steht zu befürchten, dass das für die deutsche Finanzverwaltung auch noch eine Weile Neuland bleiben wird.

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(axk)