Shift TV: Oberlandesgericht bestätigt Aufzeichnungsverbot für Online-TV-Recorder

Das Oberlandesgericht Dresden hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2006 gegen die Netlantic GmbH und ihren Dienst "shift TV" bestätigt.

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Von
  • Nico Jurran

Das Oberlandesgericht Dresden hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2006 gegen die Netlantic GmbH und ihren Dienst Shift TV bestätigt, die Berufung der Netlantic GmbH wurde zurückgewiesen. Dies teilte nun die Sendergruppe ProSiebenSat.1 mit. Bei dem Online-TV-Recorder können Kunden einen virtuellen Festplattenrecorder mieten, der per Internet zu programmieren ist. Die Sendungen werden von Shift TV digital aufgezeichnet und dem Kunden zum Download zur Verfügung gestellt.

Auch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ist es Shift TV untersagt, Programme zu speichern, um sie Dritten zu übermitteln. Das OLG Dresden folgte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Auffassung des Landgerichts Leipzig. Dieses hatte entschieden, dass es sich bei den Diensten von Shift TV um eine Verletzung des Urheberrechts und eine unautorisierte Vervielfältigung handele. Die ProSiebenSat.1-Gruppe sieht sich nach eigenen Angaben durch das Urteil des OLG Dresden in ihrer Auffassung bestätigt, dass ihre Programmsignale ohne ihre Zustimmung von Diensteanbietern, gleich welcher Art, nicht genutzt werden dürfen. Die Netlantic GmbH hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. (nij)