Urheberrechtsreform: Was hat das EU-Parlament tatsächlich beschlossen?

Das Internet verloren, die Kulturindustrie gerettet – die geplante EU-Urheberrechtsnovelle lässt viele Deutungen zu. Wir klären, was Sache ist.

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(Bild: ec.europa.eu)

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Inhaltsverzeichnis

Unter lautem Lobby-Getöse hat das EU-Parlament am Mittwoch nach einem ungewöhnlichen "Zurück auf Los" seine Position zum Richtlinienentwurf "über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt" abgesteckt. Institutionen und Verbände der Rechteinhaber jubeln, Verbraucherschützer, Bürgerrechtsorganisationen und die Internetwirtschaft malen das Ende des Internets an die Wand. Sie warnen vor den schädlichen Folgen von Upload-Filtern und eines EU-weiten Leistungsschutzrechts für die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte.

Doch selbst der für die Copyright-Reform zuständige Berichterstatter im EU-Parlament, der CDU-Abgeordnete Axel Voss, weiß offenbar noch nicht genau, für was die Abgeordneten in dem bislang wenig eingespielten Verfahren mit über 200 neuen Änderungsanträgen binnen weniger Minuten gestimmt haben. Wir haben uns den jetzt veröffentlichten Text der Volksvertreter genauer angeschaut, lesen dabei auch zwischen den Zeilen und veranschaulichen, wo die Reise hinführt.

Prinzipiell soll die angestrebte Richtlinie Regeln setzen, in deren Rahmen urheberrechtlich geschützte Werke insbesondere im Internet verwertet und verwendet werden können. Ziel ist es, unter der Voraussetzung eines "hohen Maßes an Schutz" für die Rechteinhaber die "Klärung von Rechten" im digitalen Raum zu erleichtern. Zugleich wollen die EU-Gesetzgeber im Binnenmarkt Anreize schaffen "für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte". Die kulturelle Vielfalt soll erhalten werden.

Die entsprechenden Vorgaben müssen laut dem Parlament "zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird". Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollen auch länderübergreifende Vorschriften "über die Ausübung und Durchsetzung der Nutzung von Werken" bei Diensteanbietern sowie über die Transparenz bei Verträgen mit Künstlern und der Abrechnung festgelegt werden.

Hintergrund sind die seit Jahren erhobenen Vorwürfe von Rechteinhabern, dass insbesondere große US-Plattformen wie Facebook, YouTube oder Google kreative Leistungen online ohne angemessenen Gegenwert nutzten und sich damit eine "Wertlücke" auftue ("Value Gap"). Diese gelte es nun zu schließen, indem die Portalbetreiber mehr Vergütungen zahlen müssten. Der Qualitätsjournalismus soll zudem mit einem Leistungsschutzrecht für Presseverlage und Nachrichtenagenturen im Internet unterstützt werden.

Ein weiteres Anliegen der EU-Gremien ist es, die exklusiven Verwertungsrechte im Interesse von Bildung und Forschung sowie zum Erhalt des Kulturerbes ein wenig einzuschränken. So sollen zu diesem Zweck künftig Verfahren zur Text- und Datenauswertung genutzt werden dürfen. Weitere in den Mitgliedsstaaten bereits "gut funktionierende Ausnahmen in diesen Bereichen" dürfen laut den Abgeordneten bestehen bleiben, solange der Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie nicht eingeschränkt wird.

Ferner soll der Einsatz digitaler Bildungsplattformen und Semesterapparate rechtlich abgesichert werden. Für Einrichtungen des Kulturerbes wie Museen oder Archive ist eine Bestimmung zur kollektiven Rechtewahrnehmung vorgesehen, damit diese vergriffenen Werke einfacher länderübergreifend verfügbar machen könnten. Die Abgeordneten haben auch Vorgaben für ein neues Urhebervertragsrecht mit eingebaut nach deutschem Vorbild, womit Urheber von Verwertern wie Plattenfirmen fairer vergütet werden sollen.

Den Grundplan für die Novelle hat die EU-Kommission im Herbst 2016 auf den Weg gebracht. Eines ihrer Kernanliegen war es, Plattformen für nutzergenerierte Inhalte stärker zu regulieren und ihnen den Einsatz eines Content-ID-Systems vorzuschrieben, wie es YouTube bereits einsetzt. Rasch war die Rede von Upload-Filtern, mit denen rechtswidrig hochgeladene Inhalte sofort wieder von einschlägigen Online-Portalen verschwinden sollten. Parallel schlug die Kommission ein 20-jähriges Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Netz vor. Der damalige Digitalkommissar Günther Oettinger (CDU) setzte sich dabei mit seinem Ruf nach einer Art "Google-Steuer" durch und gilt so als einer der "Väter" des Plans.

Nach längeren Debatten einigten sich die Regierungsvertreter der Mitgliedsstaaten im Mai im EU-Rat auf ihren Kurs zu dem Vorhaben. Das vorgesehene Leistungsschutzrecht dampften sie dabei auf ein Jahr ein und plädierten für mehr Ausnahmen bei den erfassten Online-Plattformen, sprachen sich faktisch aber für Lizenz-, Haftungs- und Filterpflichten aus.

Parallel feilte das Parlament an seiner Linie. Die ursprüngliche Berichterstatterin Therese Comodini Cachia aus der konservativen Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP) machte anfangs gemäßigte Verbesserungsvorschläge. Nach ihrem Wechsel in die nationale Politik übernahm ihr Fraktionskollege Axel Voss das Ruder und sprach sich für deutliche Verschärfungen aus. Im federführenden Rechtsausschuss kam er damit zunächst durch, scheiterte aber Anfang Juli im Plenum. Seine leicht abgemilderten Änderungsanträge konnte er mit Unterstützung vor allem der EVP-Fraktion sowie von Teilen der Sozialdemokraten, der Liberalen und Grünen jetzt im zweiten Anlauf weitgehend durchbringen.

Die Volksvertreter stellen mit dem einschlägigen Artikel 13 ihres Entwurfs auf "Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten" ("Online Content Sharing Service Providers") ab. Darunter sollen insbesondere Plattformbetreiber fallen, "bei denen einer der Hauptzwecke darin besteht, wesentliche Mengen an von Nutzern dieser Dienste hochgeladenen beziehungsweise bereitgestellten urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder als Stream wiederzugeben".

Die Definition erstreckt sich auch auf Anbieter, die Inhalte "durch Wiedergabe, Verschlagwortung, Verwahrung und Sequenzierung der hochgeladenen Werke" oder auf andere Weise "optimieren und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewerben und folglich aktiv handeln". Darunter fallen letztlich alle Dienste mit nutzergenerierten Inhalten, die Beiträge mit Werbung versehen sowie Inhalte kuratieren und damit in die Wiedergabe involviert sind.

Nicht erfasst werden sollen kleine und mittlere Unternehmen, unkommerzielle Dienste wie Online-Enzyklopädien oder Anbieter, bei denen die Inhalte mit Zustimmung aller betroffenen Rechtsinhaber etwa in bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse hochgeladen werden. Ebenfalls ausnehmen will das Parlament Betreiber von Cloud-Diensten für "die individuelle Nutzung ohne direkten Zugang für die Öffentlichkeit", Entwicklungsplattformen für freie Software und Online-Marktplätze, die vor allem physische Waren online feilbieten.

Die erfassten Plattformbetreiber geben geschützte Werke laut dem überarbeiteten Entwurf öffentlich wieder, "sind deshalb für deren Inhalt verantwortlich und sollten infolgedessen faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern schließen". Für sie gelten die Haftungsprivilegien aus der E-Commerce-Richtlinie nicht mehr.

Praktisch sollen die beteiligten Interessensträger gemeinsam "bewährte Verfahren" festlegen und dabei berücksichtigen, "in welchem Ausmaß der Dienst Inhalte anbietet, bei denen ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt". Über Leitlinien rund um die "Wirksamkeit von Lizenzvereinbarungen" wollen die Abgeordneten dafür sorgen, dass "den Grundrechten und dem Rückgriff auf Ausnahmen und Beschränkungen Rechnung getragen werden". Dabei soll auch gewährleistet werden, dass "Inhalte nicht automatisch gesperrt werden". Die Zusammenarbeit dürfe nicht dazu führen, dass legale oder unter den skizzierten Ausnahmen veröffentlichte Werke nicht verfügbar seien. Die Mitgliedsstaaten sollen sicherstellen, dass den Nutzern "wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Verfügung" stehen, falls Inhalte ungerechtfertigt entfernt werden.

Der Begriff Upload-Filter taucht im Text des Parlaments nicht auf. Praktisch dürften die Vorschriften aber angesichts der Fülle von Beiträgen, die Nutzer sekündlich auf Portale wie YouTube hochladen, auf eine automatisierte Kontrolle der Inhalte hinauslaufen. Für Kritiker des Entwurfs steht außer Zweifel, dass die betroffenen Plattformen auf Upload-Filter setzen müssen, um sich angesichts des neuen strengen Haftungsregimes vor Klagen etwa aus der Musik- oder Filmindustrie zu schützen.

Die Position des Ministerrats ist an diesem Punkt noch deutlicher: Demnach sollen die betroffenen Betreiber ohne Lizenz der Rechteinhaber alles in ihrer Macht Stehende tun, um etwa mithilfe "effektiver und verhältnismäßiger Mittel" die Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf ihren Portalen zu verhindern.

Die Technik ist nicht nur sehr teuer, sondern produziert auch viele Fehler. YouTube soll nur für die Entwicklung des eigenen Content-ID-Systems über 60 Millionen US-Dollar hingeblättert haben. Für nicht ganz so große Plattformen dürften solche Techniken unerschwinglich sein. Das YouTube-Filterverfahren ist zudem berüchtigt dafür, oft falsch zu liegen: Katzenschnurren hat Content ID bereits genauso als Urheberrechtsverstoß eingestuft wie weißes Rauschen. Internetpioniere wie Wikipedia-Mitgründer Jimmy Wales von oder Tim Berners-Lee warnen daher davor, dass solche Filter das offene Netz Wikipedia in "ein Werkzeug für die automatisierte Überwachung und Kontrolle der Nutzer" verwandeln.

Durch technologische Entwicklungen sind Dienste entstanden, mit denen die Nutzer "Inhalte in diversen Formen und zu unterschiedlichen Zwecken hochladen oder bereitstellen können, unter anderem zur Veranschaulichung von Gedankengut, zur Äußerung von Kritik oder zwecks Parodie oder Persiflage", haben die Abgeordneten erkannt. Solche Inhalte wie die im Netz beliebten Meme könnten kurze Auszüge aus bereits bestehenden geschützten Werken enthalten, die von den Usern möglicherweise "verändert, neu zusammengestellt oder anderweitig umgestaltet wurden". Da es in diesem Zusammenhang noch Rechtsunsicherheit gebe, soll eine spezifische Ausnahme eingeführt werden, wonach die rechtmäßige Nutzung entsprechender Auszüge "in selbst erstellten Ausdrucksformen" zulässig ist.

Die normale Inanspruchnahme des betroffenen Werks dürfe damit aber nicht behindert werden, schreiben die Parlamentarier. Ferner sollten die "legitimen Interessen des Rechtsinhabers nicht unbillig verletzt werden". Bewertet werden müssten dabei "das Maß der Originalität des jeweiligen Inhalts, die Länge beziehungsweise der Umfang des verwendeten Zitats oder Auszugs, die Professionalität des jeweiligen Inhalts oder das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens". Zudem dürften die Persönlichkeitsrechte der Urheber nicht geschädigt werden. Klar ist, dass Algorithmen von Upload-Filtern solche schwierigen Abwägungen nicht angemessen treffen könnten und bei deren Einsatz so viele legale Inhalte erst einmal aus dem Netz verschwänden.

Weiter verkompliziert wird die Klausel durch eine Änderung der Volksvertreter, wonach sich die erfassten Plattformbetreiber selbst nicht auf die "Ausnahme für Meme" berufen könnten. Die Nutzungserlaubnis soll sich also nur auf die von Usern generierten Inhalte beziehen, nicht auf deren Uploads auf Online-Portale.

"Das immer größer werdende Ungleichgewicht zwischen mächtigen Plattformen und Presseverlagen, bei denen es sich auch um Nachrichtenagenturen handeln kann, hat bereits zu einem bemerkenswerten Rückgang der Vielfalt in der regionalen Medienlandschaft geführt", begründet das Parlament das neue, von ihm auf fünf Jahre angelegte Leistungsschutzrecht. Wenn Verlage als Inhaber der Rechte an Presseveröffentlichungen nicht anerkannt würden, gestalte sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Ansprüche im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.

Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, wollen die Abgeordneten so den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, würdigen. Nur so könne auch künftig die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen garantiert werden. Daher sei es notwendig, dass die Mitgliedstaaten Rechtsschutz für die digitale Nutzung von Pressepublikationen gewährten und einen Anspruch auf "faire und angemessene Vergütung" einführten.

Ein "privater Gebrauch" von Auszügen von Artikeln soll erlaubt werden, wovon werbefinanzierte Blogs aber vermutlich schon nicht mehr erfasst würden. Überdies will das Parlament die reine "Listung in Suchmaschinen nicht als faire und angemessene Vergütung" angesehen wissen. Das Leistungsschutzrecht soll sich nicht "auf das Verknüpfen mit Hyperlinks" beziehen. Reine Verlinkungen sollen erlaubt bleiben, wenn sie nur "einzelne Wörter" mit einschließen. Was die ähnlich gefasste Grenze hierzulande bedeuten könnte, darüber streiten Schiedsstellen, Gerichte, Verleger und Google seit Jahren – bislang ohne Ergebnis. Links auf Artikel, die ganze Überschriften enthalten, dürften voraussichtlich nicht mehr ungefragt im gewerblichen Umfeld gesetzt werden.

"Sachinformationen" in journalistischen Beiträgen sollen außen vorbleiben. Niemand dürfe daran gehindert werden, solche zu vermelden, unterstreichen die Parlamentarier. Autoren sollen einen "angemessenen Anteil an den neuen zusätzlichen Einnahmen erhalten, die Presseverlage auf Basis des Schutzrechts eventuell erhalten. Größter Nutznießer hierzulande dürfte das Medienhaus Axel Springer sein, falls einmal Tantiemen flössen.

Veranstalter von Sportveranstaltungen wie der DFB könnten zu den großen Gewinnern gehören. Die Abgeordneten haben festgelegt, dass nur noch sie das Recht haben sollen, Aufnahmen etwa von Fußballspielen oder anderen Turnieren öffentlich wiederzugeben, zu teilen, anderweitig zu präsentieren oder weiterzuverbreiten. Fanportale wie die Hartplatzhelden dürften es damit noch schwerer haben als bisher. Selbst Selfies im Stadion wären von diesem Vorschlag betroffen, meint die Piratin Julia Reda. Upload-Filter müssten solche Werke erkennen und sofort blockieren.

Neben der Klausel für Google News haben die Volksvertreter auch eine für Dienste wie Google Images eingeführt, "die automatisch wesentliche Mengen urheberrechtlich geschützter visueller Werke vervielfältigen oder darauf verweisen und zum Zwecke der Indexierung und Referenzierung der Öffentlichkeit zugänglich machen". Die Anbieter müssten künftig ebenfalls Lizenzen mit Rechteinhabern beziehungsweise Verwertungsgesellschaften abschließen.

Die Verhandlungsleiter des Parlaments unter der Führung von Voss treffen sich im Herbst mit ihren Gegenparts vom Rat und der Kommission zu den sogenannten Trilog-Gesprächen. In diesen Runden, die hinter verschlossenen Türen weitgehend intransparent durchgeführt werden, soll ein endgültiger Kompromiss ausgeheckt werden, der dann von den Regierungs- und den Volksvertretern nur noch formal abgenickt oder vollständig abgelehnt werden könnte. Letzteres wäre sehr unwahrscheinlich nach all der in das Dossier investierten Zeit und Mühen.

Große Änderungen sind im Trilog nicht mehr zu erwarten, da die drei Gremien im Kern an einem Strang ziehen. Gegner der Initiative müssen daher voraussichtlich auf Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof setzen, um die finalen Vorschriften zumindest zum Teil nach jahrelangen Verfahren zu Fall zu bringen. (axk)