Urteil: Deutschland muss US-Drohneneinsätze via Ramstein prüfen
Ist Deutschland mitverantwortlich für tödliche US-Drohnenangriffe von einem US-Militärstützpunkt in der Pfalz? Drei Jemeniten hatten geklagt – mit Teilerfolg.
Die Bundesregierung ist an einer juristischen Niederlage vorbeigeschrammt, hat aber eine Ohrfeige kassiert: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Bundesregierung dazu verurteilt, künftig aktiv nachzuforschen, ob Drohneneinsätze der USA im Jemen unter Nutzung des amerikanischen Militärstützpunkts im pfälzischen Ramstein gegen Völkerrecht verstoßen. Geklagt hatten drei Jemeniten gegen die Bundesrepublik Deutschland, stellvertretend gegen das Verteidigungsministerium. Die Männer hatten nach eigenen Angaben Angehörige in ihrer Heimat verloren und erklärt, sie fürchteten angesichts der anhaltenden Drohnenangriffe um ihr eigenes Leben.
Der Teilerfolg der Jemeniten – im diesem Fall passt das Bild David gegen Goliath ausdrücklich – lässt aufhorchen. Zwar scheiterten sie mit ihrer Forderung, die Bundesregierung solle den USA die Nutzung von Ramstein für US-Drohneneinsätze untersagen. Aber das OVG rügte die Bundesregierung in der Berufungsverhandlung am Dienstag deutlich für ihre bisherige Haltung. Es sei zu wenig, sich wiederholt darauf zurückzuziehen, man vertraue der amerikanischen Zusicherung, dass die Aktivitäten im Ramstein im Einklang mit geltendem Recht liefen.
Bundesregierung soll aktiv nachforschen
Der Vorsitzende Richter Wolf Sarnighausen sagte, Deutschland nehme selbst nicht an militärischen Drohnenaktivitäten teil und habe diese auch nicht gestattet. Die bisherige Annahme der Bundesregierung, für US-Rechtsverstöße gebe es keine Hinweise, beruhe aber auf einer "unzureichenden Tatsachenermittlung". Das sei rechtlich nicht tragfähig. Die Botschaft ist deutlich – die Bundesregierung muss jetzt in die Gänge kommen, aktiv nachforschen.
Der Fall habe eine "besondere internationale Bedeutung", sagte der Vorsitzende Richter. Er machte keinen Hehl daraus, dass der Senat rechtliche Zweifel an den umstrittenen Drohnenangriffen der USA hat. Die Angriffe mit bewaffneten Drohnen, die sich gegen jemenitische Ableger des islamistischen Terrornetzwerks Al-Kaida und die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) richten, seien zwar "nicht generell unzulässig".
Anhaltspunkte für Völkerrechtsverstöße
Es bestünden jedoch "gewichtige", der Bundesrepublik bekannte "oder jedenfalls offenkundige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die USA unter Verwendung technischer Einrichtungen auf dem Luftwaffenstützpunkt Ramstein und dort stationierten eigenen Personals bewaffnete Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger durchführen, die zumindest teilweise gegen das Völkerrecht verstoßen". Es bleibe unklar, ob sich direkte bewaffnete Angriffe im Jemen "auf zulässige militärische Ziele beschränken".
Immer wieder beklagen Menschenrechtsorganisationen und Beobachter vor Ort zahlreiche zivile Opfer – darunter Kinder – bei den US-Angriffen mit unbemannten Flugkörpern. Auch in der Region der Kläger kommt es laut OVG seit Jahren regelmäßig zu zivilen Opfern. Es gebe Hinweise dafür, dass die Kläger "rechtswidrig in ihrem Recht auf Leben gefährdet werden". Angesichts dieses Risikos habe die Bundesregierung eine hohe Schutzpflicht.
"Wegweisendes Urteil"?
Das Urteil – zu dem weder die Kläger oder deren Anwälte noch Vertreter des beklagten Ministeriums erschienen waren – gibt der Bundesregierung einen gewissen Spielraum. Sie habe durch eine "geeignete Maßnahme auf die Einhaltung des Völkerrechts hinzuwirken", sollte sie Rechtsverstöße der USA feststellen. Vom Verteidigungsministerium war zunächst keine Stellungnahme zu erhalten. Der Urteilsspruch aus Münster ist nicht rechtskräftig, das OVG hat wegen der großen Bedeutung des politisch brisanten Falls eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Trotzdem sprach die Menschenrechtsorganisation ECCHR von einem "wegweisenden Urteil". Deutschland müsse nun darauf hinwirken, dass die USA sich bei der Nutzung von Ramstein an das Völkerrecht hielten. Die Bundesregierung werde sich ihrer Mitverantwortung stellen müssen, betonte Sprecher Andreas Schüller.
Die Klage eines Somaliers gegen die Bundesrepublik nach einem US-Drohnenangriff in seiner Heimat 2012 wies das OVG dagegen ab. Es könne keine Pflichtverletzung der Bundesrepublik festgestellt werden. Der Senat sei auch nicht überzeugt, dass der Vater des Klägers tatsächlich durch eine US-Drohne getötet worden sei. (axk)