Verwaltungsgericht bestätigt Suspendierung von Schülern wegen heimlicher Filmaufnahmen im Unterricht

Zwei Schüler dürfen vom Unterricht suspendiert werden, weil sie Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt haben, die dann auf Instagram veröffentlicht wurden

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Verwaltungsgericht bestätigt Suspendierung von Schülern wegen heimlicher Filmaufnahmen im Unterricht

(Bild: Life and Times / shutterstock.com)

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Von
  • Joerg Heidrich

Unbeobachtet Bild- und Videoaufnahmen von Dritten zu machen und diese zu veröffentlichen ist nicht erst seit der DSGVO keine gute Idee. Dies mussten nun auch zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin erfahren. Die beiden hatten heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.

Im Rahmen von zwei Eilverfahren vom 7. Juni 2019 entschied nun das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Schüler vorläufig vom Unterricht suspendiert werden dürfen (Az.: VG 3 L 357.19 / VG 3 L 363.19) Einer der beiden Minderjährigen hatte zugegeben, heimlich Bilder eines Lehrers im Unterricht angefertigt und an den Betreiber des Instagram-Accounts weitergeleitet zu haben. Der andere Schüler hatte jedenfalls nicht bestritten, genau dies auch getan zu haben. Die Schulleiterin hatte die beiden vorläufig für neun Schultage vom Unterricht suspendiert.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war diese Sanktion rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin habe davon ausgehen dürfen, dass die Minderjährigen zumindest in Kauf genommen hätten, dass der Mitschüler das Bild- und Videomaterial auf seiner Instagram-Seite veröffentlichen und mit beleidigenden und sexistischen Inhalten versehen würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht gewusst hätten, was der Empfänger der Aufnahmen mit dem Bild- und Videomaterial machen würde, zumal einer der Schüler selbst einen solchen Account betreibe.

Darüber hinaus liege es auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiterverbreitung und Kommentierung in den sogenannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das "geordnete Schulleben beeinträchtigt werde". Auch sei das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen "fortwährend erschüttert" worden. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die weiterverbreiteten Inhalte geeignet seien, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Neben der verwaltungsrechtlichen Frage nach der Zulässigkeit der Suspendierung droht in derartigen Fällen sogar strafrechtlicher Ärger. Zwar stellt ein Klassenraum keinen "höchstpersönlichen Lebensbereich" dar, sodass eine Strafbarkeit des Filmens und Fotografierens im vorliegenden Fall ausscheidet. Allerdings schützt Paragraf 201 Strafgesetzbuch vor der "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes". Danach macht sich derjenige strafbar, der "das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt" oder "eine so hergestellte Aufnahme einem Dritten zugänglich macht". Dies dürfte auch für die Tonaufnahmen im Rahmen der Erstellung des Videos gelten. Daneben könnte der betroffen Lehrer auch aus Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts sowie des Datenschutzrechts zivilrechtlich vorgehen, etwa durch Abmahnungen. (jk)