Verwirrung um Verbreitungsverbot der Computerbild

Eine vorläufige Verfügung des Landgerichts Leipzig wird unterschiedlich interpretiert.

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Von
  • Andreas Stiller

Im Streit um die Berichterstattung der Computerbild über Abzocke durch das Urlaubsportal Unister hatte am Donnerstag das Landgericht Leipzig unter Aktenzeichen: 08 0 2057/12 in einem Gerichtsbeschluss gegen Computerbild und den Autoren Hans von der Burchard verfügt: Die aktuelle Computer Bild darf ab sofort in der bisherigen Version nicht mehr unverändert verbreitet werden, also weder an Abonnenten oder andere Empfänger verschickt, übergeben noch zugestellt werden.

Der Verkauf von bereits an die Verkaufsstellen ausgelieferten Exemplaren ist darin allerdings nicht explizit aufgeführt und so hatte Computerbild auch darauf hingewiesen, dass es kein Verkaufsverbot gebe. Zudem beziehe sich der Gerichtsbeschluss nicht auf die Kernaussagen des Artikels sondern nur auf den Passus: "Mittlerweile geht das Treiben auch der Oberstaatsanwaltschaft Dresden zu weit - sie hat die Leipziger Beamten jetzt aufgefordert, den Fall noch einmal aufzurollen." Den allein müsste man also derzeit bei Nachbestellungen schwärzen.

Der Vorwurf von frei erfundenen Preisreduzierungen, heimlich aufgeschlagenen Service-Geldern, Klick-Fallen bei Urlaubsbuchungen und anderen Schwindeleien bleibt von der Verfügung des Landgerichtes Leipzig also unberührt. (as)