Überprüfungskosten sind rechtswidrig
Verbraucherzentrale erstritt Urteile: Auch bei unberechtigter Reklamation muss der Kunde nicht zahlen.
Unter Berufung darauf, dass eine Reklamation ihrer Meinung nach unberechtigt sei, stellen Firmen gerne ihre Überprüfungskosten in Rechnung. Auf Initiative der Verbraucherzentrale NRW haben die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben.
"Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen". Diese Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ComTech, so oder ähnlich auch in den AGBs anderer Firmen zu finden, mochten die Richter des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nicht akzeptieren.
In ihrer Entscheidung (6 U 161/98 vom 21. 10.99) untersagten sie der Firma ComTech in Waiblingen, diese oder inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Verträge über den Kauf von Computern und Zubehör zu verwenden, soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden.
"Gerade die vielfältigen Fallgestaltungen im Bereich der Computertechnik belegen die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtungsweise. Je stärker ein Kunde seinen Computer nutzt, um so größer wird die Bandbreite möglicher Fehlerquellen, ohne dass der unerfahrene Kunde den Überblick zu behalten vermag. Wendet er sich dann in leicht fahrlässiger Verkennung des tatsächlichen Verantwortlichen an seinen Computerverkäufer, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn mit Kosten zu belasten. Mit Rücksicht auf die Komplexität der Materie muss seine Inanspruchnahme folglich auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes beschränkt bleiben", so die Richter.
Außerdem wirke die Kosten-Klausel abschreckend, und darum bestehe die Gefahr einer faktischen Einschränkung der Gewährleistungsrechte des Kunden. Zweifelnde Kunden könnten zur Selbsthilfe mit ungewissem Ausgang greifen, statt ihre Rechte geltend zu machen. Das könne dazu führen, dass das Vertragsziel, ein für den Kunden funktionsfähiger Computer, nicht erreicht wird.
Ebenfalls erfolgreich konnten die Anwälte der Verbraucherzentrale NRW das Oberlandesgericht Hamm verlassen. In ihrem Urteil vom 27.9.99 (Az. 13 U 71/99) hatten die Richter gegen die Firma Sivas Computer entschieden, die ihren Kunden die AGB "für unberechtigte Reklamationen berechnen wir eine Test- und Bearbeitungsgebühr von 60 DM" abgefordert hatte. "Treu und Glauben" erlaubten es nicht, Leistungen, die in weitem Umfang regelmäßig unentgeltlich erbracht werden, durch AGB zu werkvertraglichen Leistungen umzugestalten, so die Richter.
Der Kunde rechne allenfalls damit, dass Reklamationen als "unberechtigt" abgewiesen werden. Weil der Verkäufer zur Wahrung seiner Geschäftsinteressen gehalten sei, aufgrund einer Reklamation die Störungsursache zu überprüfen und näher einzugrenzen, darf der Kunde in besonderem Maße erwarten, dass dies kostenlos erfolgt. Das gilt umso mehr, als jemand, der wegen einer nicht funktionierenden Computeranlage Gewährleistungsrechte geltend macht, regelmäßig dem Verkäufer als Laie gegenübertritt und selbst gar nicht zuverlässig einschätzen kann, ob tatsächlich ein Mangel oder nur ein Bedienungsfehler vorliegt.
Die Firma Sivas hatte argumentiert, dass häufig lediglich Bedienungsfehler Ursache für Reklamationen seien. Dies ließen die Richter nicht gelten: Allenfalls könne die Firma den Kunden "entsprechend belehren" und erst daraufhin mit ihm eine Kostenpflicht vereinbaren. Eine generelle Kostentragungspflicht für Leistungen zur Überprüfung der Störungsursache im Falle unberechtigter Reklamationen benachteilige den Kunden nach "Treu und Glauben" unangemessen. (fm)