Einsperren verboten
Der Betrieb von Sendeanlagen, die unerwünschte Handy-Gespräche blockieren, ist in Deutschland verboten und kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Im Internet werden sogenannte Handy-Blocker aggressiv vermarktet. Die Störsender sollen unerwünschte Handy-Gespräche im Umkreis von bis zu mehreren hundert Metern unterbinden. Der Betrieb solcher Sendeanlagen ist in Deutschland aber verboten, jeder Anwender riskiert empfindliche Bußgelder.
Die Idee klingt verlockend: Auf Knopfdruck lassen sich störendes Handyklingeln, lautstarke Gespräche oder Betrugsversuche bei Prüfungen verhindern. Handy-Blocker erzeugen ein Störsignal, das alle Kanäle der Mobilfunk-Basisstationen im GSM- und UMTS-Netz umfasst. Technisch ist der Aufbau eines solchen Senders trivial. Man muss ein breitbandiges Störsignal erzeugen, das die Sendefrequenzbereiche der Mobilfunk-Basisstation überstreicht, dieses verstärken und über eine Antenne abstrahlen. Dann reißt der Empfang an Mobilfunkgeräten in der Umgebung ab, da der Pegel des Störsenders deutlich höher ist als der des Nutzsignals.
Immerhin bis zu 45 Watt Ausgangsleistung und eine Reichweite von bis zu 150 Metern haben die Störsender laut Herstellerangaben, das ist mehr als das Zwanzigfache der maximalen Leistung eines Handys. Von einem erhöhten Standort aus würde ein solcher Sender das Mobilfunknetz in einem recht großen Gebiet lahmlegen. Mit martialischen Namen wie „der Vernichter“, „der Brutale“ oder „der Super Brutzler“ gelangen solche Geräte in den Verkauf.
Erlaubt ist der Betrieb solcher Anlagen jedoch nur für Behörden im seltenen Ausnahmefall, nicht jedoch für jedermann. Die Anbieter von Störsendern setzen indessen auf gezielte Desinformation und wecken damit den Anschein, der Betrieb solcher Sender sei zulässig. In den FAQ des Online-Shops handyblocker.info hieß es beispielsweise auf die Frage, ob man die Geräte betreiben dürfe: „Handyblocker waren lange in Deutschland verboten. Nach der Föderalismusreform […] war in Deutschland Baden-Württemberg das erste Land, das deren Installation gesetzlich verankerte.“ Das ist ungefähr so, als verkaufe man Blaulichter mit dem Hinweis darauf, dass jedes Polizeiauto damit ausgestattet sei. Erst wer zusätzlich noch die rechtlichen Hinweise auf der Webseite aufruft, erhält ein wenig mehr Informationen.
Besitz erlaubt, Betrieb verboten
Der Besitz von Sendeanlagen ist in Deutschland erlaubt, jedoch nicht das Betreiben. Verboten ist lediglich der Besitz von Sendegerätschaften, die zum Abhören oder heimlichen Mitfilmen geeignet und als Gegenstände des täglichen Lebens, etwa Kugelschreiber oder Zigarettenschachteln, getarnt sind.
Die Regelungen sind inzwischen erheblich liberalisiert. Das 1997 außer Kraft gesetzte Fernmeldeanlagengesetz sah für das Betreiben von Störsendern noch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor und untersagte den Besitz von Sendeanlagen durch Unbefugte komplett. Aktuell riskieren Betreiber von Störsendern nur noch ein Bußgeld, das laut Telekommunikationsgesetz (TKG) aber bis zu 500.000 Euro betragen kann. Der Hinweis einiger Shop-Betreiber, die Anlagen seien „nur für den Export“, ist also eigentlich überflüssig, aber wenigstens ein deutlicher Hinweis für die Käufer, dass der Betrieb der Geräte in Deutschland nicht zugelassen ist.
Der eine oder andere betreibt vermutlich einen Störsender nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Das allerdings ist eine riskante Strategie. Die Netzbetreiber beobachten ihr Netz aufmerksam. Stellen sie fest, dass Störungen auftreten, suchen sie nach dem Grund dafür. Ergibt sich dabei der Verdacht, dass ein Störsender in Betrieb ist, kommt die Bundesnetzagentur ins Spiel. Und die hat viel Erfahrung im Ausheben illegaler Sendeanlagen. Wer erwischt wird, muss nicht nur das Bußgeld bezahlen, sondern auch den Einsatz der Bundesnetzagentur. Der Stein des Anstoßes, der Störsender, wird dann natürlich eingezogen.
Es gibt tatsächlich legale Einsatzszenarien für Störsender. Im badischen Offenburg herrscht in der Justizvollzugsanstalt Funkstille. Allerdings ist der Aufwand für die Betreiber beträchtlich: Die Anlage muss so konfiguriert werden, dass Mobiltelefonate außerhalb der Mauern nicht gestört werden. Das lässt sich nur durch viele Sendeanlagen mit kleiner Reichweite erreichen, was den Preis der Installation erheblich nach oben treibt. Würde man nur einen großen Sender einsetzen, würde der entweder das Gelände nicht vollständig abdecken oder eben auch die nähere Umgebung. Metergenau störe man den Empfang, freute sich der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll, als er die technische Neuerung der Öffentlichkeit vorstellte. Um das zu erreichen, musste das Land allerdings die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur ins Boot holen, die die Anlage korrekt einmaßen. An den damit verbundenen hohen Kosten scheiterte kürzlich ein solches Projekt in einem Berliner Gefängnis.
Für Privatleute gibt es aber keine Genehmigungen für den Störsender-Betrieb. Selbst wenn man ein großes Grundstück besitzt, darf man darauf keine unzulässigen Sendeanlagen betreiben. Denn Funkwellen machen nicht an der Grenze des Grundstücks halt, der Aktionsradius des Störsenders hängt von zahlreichen Faktoren ab, die kaum zu überblicken sind.
Alternativen
Legal sind lediglich passive Maßnahmen wie eine Abschirmung von Räumen. Das nachträglich vorzunehmen, ist aber praktisch kaum zu bewerkstelligen. Man müsste die Außenwände mit Metallfolie oder einem Geflecht tapezieren und auch die Fensterscheiben mit Metall bedampfen. Wie effektiv das funktioniert, konnten Passagiere des ICE jahrelang feststellen. Dort schirmte die Bauweise den Innenraum unabsichtlich sehr gut gegen Funkwellen ab und die Bahn musste Transponder nachrüsten, damit die Fahrgäste telefonieren können.
In modernen Multiplex-Kinos funktioniert das Handy oft nicht. Grund dafür ist aber nicht ein Störsender, wie einige vermuten, sondern die fensterlose Bauweise. Massive Stahlbetonwände schwächen Funkwellen soweit ab, dass der Empfang in vielen Fällen abreißt. Massive Türen schirmen den Vorführraum zusätzlich ab. Da die Handy-Nutzung im Kino ohnehin unerwünscht ist, gibt es dort oft auch keine Füllsender wie in Einkaufszentren oder Tunnelstationen der S-Bahn, die das bautechnische Funkloch stopfen.
Wo der Handy-Empfang möglich, aber unerwünscht ist, muss man sich also auf die klassischen Methoden besinnen. Letztlich bleibt nur die Bitte an die Handy-Nutzer, ihre Geräte abzuschalten oder wenigstens von lautem Klingeln auf Vibrationsalarm umzustellen. (uma)