Rebuy patzt bei gesetzlichem Widerrufsrecht
Im Onlinehandel mit Verbrauchern gilt ein unabdingbares Widerrufsrecht fĂŒr VertragserklĂ€rungen seitens des Konsumenten. Die gesetzlichen Folgen sind eindeutig .
Dies ist ein Beitrag aus unserer Magazin-Rubrik Vorsicht, Kunde!, der erstmals am 7.3.2024 in c't 6/2024 erschienen ist.
Es hat ja durchaus etwas fĂŒr sich, elektronische GerĂ€te gebraucht zu kaufen. Es schont die Umwelt und man spart ordentlich Geld. Und wenn der HĂ€ndler seriös ist und ĂŒber die gesetzliche GewĂ€hrleistung von einem Jahr bei gebrauchtem sogar noch eine lĂ€ngere Garantie verspricht, sollte die Freude ĂŒber ein runderneuertes GebrauchtgerĂ€t ungetrĂŒbt bleiben.
Das dachte sich auch Ole R. und bestellte am zweiten Weihnachtsfeiertag beim Online-GebrauchthĂ€ndler rebuy.de ein Smartphone Google Pixel 4a mit 128 GByte Speicher zu 180 Euro. Das Smartphone ging bereits am 28. Dezember in den Versand und traf am Tag darauf beim Kunden ein. Am 30. Dezember packte Ole R. das Smartphone vorsichtig aus, um es in Augenschein zu nehmen. Aber es gefiel ihm nicht und er wollte es zurĂŒckgeben.
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Das ermöglicht das gesetzliche Widerrufsrecht im Onlinehandel. Es soll den Nachteil ausgleichen, den Verbraucher bei dieser Handelsart gegenĂŒber EinkĂ€ufen in LadengeschĂ€ften haben, da sie die Ware erst nach dem Kauf in Augenschein nehmen können. OnlinehĂ€ndler sparen sich dafĂŒr die besonders in InnenstĂ€dten oft hohen Kosten fĂŒr ein LadengeschĂ€ft.
Um nun von diesem Recht gebrauch zu machen, suchte Ole R. im Kundenportal nach einer Möglichkeit, dem VerkĂ€ufer seinen Willen, den Kaufvertrag zu widerrufen, in der vorgeschriebenen Textform zu ĂŒbermitteln. Das Kontaktformular sah einen Punkt "Retoure" vor, den Ole R. auswĂ€hlte. Aber das Formular funktionierte nicht. Deshalb bemĂŒhte er nun das allgemeine Kontaktformular, um sein Anliegen zu schildern und ein Retourenlabel zu erhalten. Als BestĂ€tigung erhielt er eine E-Mail mit dem Text: "Bei uns ist gerade viel los. Leider kann es ein paar Tage dauern, bis wir antworten. Danke, dass du so geduldig bist!"
Kein Anschluss âŠ
Doch auch in der auf den Jahreswechsel folgenden Arbeitswoche tat sich nichts. Deshalb versuchte Ole R. am 5. Januar erneut, den Kundenservice von Rebuy zu erreichen. Erst im fĂŒnften Versuch gelang es ihm, jemanden ans Telefon zu bekommen, der ihm letztlich das erforderliche Retourenlabel fĂŒr den RĂŒckversand ausstellte und per E-Mail ĂŒbermittelte. So ging das bereits sorgfĂ€ltig wieder verpackte Telefon noch am selben Tag auf die RĂŒckreise zum HĂ€ndler und Ole R. erwartete nun die Erstattung des Kaufpreises.
Den Eingang bestĂ€tigte Rebuy am 11. Januar. Am 15. erhielt der Kunde die Nachricht, dass man seine Retoure "ablehnt" und das Smartphone wieder an ihn zurĂŒcksenden werde: "Das GerĂ€t wurde durch nicht sachgemĂ€Ăe Handhabung beschĂ€digt. Die Behebung von selbstverursachten SchĂ€den wird leider nicht von der Garantie abgedeckt", hieĂ es zur BegrĂŒndung. Am Rahmen sei ein Riss festgestellt worden.
Drei Tage lang klemmte sich Ole R. ans Telefon und versuchte den VerkĂ€ufer zu erreichen, um die Sache mit dem angeblich gebrochenen Rahmen zu klĂ€ren. Nachdem das nicht gelang, sandte er am 18. Januar einen eingeschriebenen Brief und ĂŒbermittelte den Inhalt zusĂ€tzlich per E-Mail an Rebuy. Darin forderte er den VerkĂ€ufer auf, ihm binnen sieben Tagen den vollen Kaufpreis zu erstatten, da sich der behauptete Schaden nicht nachvollziehen lasse. Er forderte eine genauere Beschreibung und Fotos an, um auf den aus seiner Sicht unberechtigten Vorwurf reagieren zu können.
Am 22. Januar erhielt Ole R. eine VersandbestĂ€tigung, das Smartphone war nun wieder auf dem Weg zu ihm. EntrĂŒstet wandet sich der cât-Leser an die Redaktion und fragte, ob das so richtig sei und was er machen solle. Am 24. Januar traf noch eine Antwort per E-Mail ein: Wie ihm schon mitgeteilt worden sei, halte man an seiner "Ablehnung der RĂŒcksendung" fest. Bei der ĂberprĂŒfung seines GerĂ€tes hĂ€tten die Techniker einen "Fehlgebrauch", in Form eines Risses am Rahmen festgestellt. Deshalb finde die Garantie von Rebuy in seinem Fall keine Anwendung und man könne sein GerĂ€t nicht reparieren.
UnzulĂ€ssige RĂŒcksendungen
Wir fragten am 1. Februar bei Rebuy an, ob man dort denn ausschlieĂen könne, dass es sich bei dem behaupteten Riss im GehĂ€use um einen Transportschaden handle. Zudem konfrontierten wir den HĂ€ndler mit unserer EinschĂ€tzung der Rechtslage: Da Ole R. den Kaufvertrag rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware widerrufen und das Smartphone an den VerkĂ€ufer zurĂŒckgesendet hatte, war dieses nunmehr eindeutig ins Eigentum des VerkĂ€ufers zurĂŒckgelangt.
Selbst wenn Ole R. den angeblichen Schaden verursacht hĂ€tte, gab es keinen rechtlichen Grund, ihm das Smartphone erneut zuzuschicken. In diesem Fall hĂ€tte der VerkĂ€ufer Schadensersatz verlangen mĂŒssen und wĂ€re diesbezĂŒglich in der Beweispflicht. FĂŒr eventuelle TransportschĂ€den mĂŒsste ein gewerblicher HĂ€ndler ohnehin selbst haften und könnte sich allenfalls an seinen Paketdienstleiser wenden.

Immer wieder bekommen wir E-Mails, in denen sich Leser ĂŒber schlechten Service, ungerechte Garantiebedingungen und ĂŒberzogene Reparaturpreise beklagen. Ein gewisser Teil dieser Beschwerden ist offenbar unberechtigt, weil die Kunden etwas ĂŒberzogene Vorstellungen haben. Vieles entpuppt sich bei genauerer Analyse auch als alltĂ€gliches Verhalten von allzu scharf kalkulierenden Firmen in der IT-Branche.
Manchmal erreichen uns aber auch Schilderungen von geradezu haarstrĂ€ubenden FĂ€llen, die deutlich machen, wie einige Firmen mit ihren Kunden umspringen. In unserer Rubrik âVorsicht, Kunde!â berichten wir ĂŒber solche Entgleisungen, Ungerechtigkeiten und dubiose GeschĂ€ftspraktiken. Damit erfahren Sie als Kunde schon vor dem Kauf, was Sie bei dem jeweiligen Unter nehmen erwarten oder manchmal sogar befĂŒrchten mĂŒssen. Und womöglich veranlassen unsere Berichte ja auch den einen oder anderen Anbieter, sich zukĂŒnftig etwas kundenfreundlicher und kulanter zu verhalten.
Falls Sie uns eine solche böse Erfahrung mitteilen wollen, senden Sie bitte eine chronologisch sortierte knappe Beschreibung Ihrer Erfahrungen an: vorsichtkunde@ct.de [2].
Dennoch schickte Rebuy das Smartphone am 24. Januar erneut an den Kunden, der wie bereits beim vorigen Mal die Annahme verweigert. Das hĂ€tte er ĂŒbrigens nicht machen mĂŒssen. Da Rebuy ihm das Smartphone in völliger Verkennung der Rechtslage gesandt hatte und er dafĂŒr keine Verantwortung trug, musste er es lediglich aufbewahren und dem EigentĂŒmer aushĂ€ndigen. In der Praxis wird man so eine fehlgeleitete Sendung aber auch einem Paketdienst anvertrauen, wenn der EigentĂŒmer darum bitten sollte. Insofern dĂŒrfte die Annahmeverweigerung im wohlverstandenen Interesse beider Seiten gewesen sein.
Am 8. Februar erhielten wir eine Antwort des Unternehmens auf unsere Anfrage: Nach der intensiven internen PrĂŒfung des Vorgangs stelle man fest, dass es in dem Fall der RĂŒcksendung von Ole R. zu einer FehleinschĂ€tzung seitens Rebuy gekommen sei.
SpÀte Einsicht
SelbstverstĂ€ndlich habe der Kunde das Recht, ohne Angaben von GrĂŒnden innerhalb einer Frist von 21 Tagen, die Rebuy einrĂ€umt, den Kaufvertrag zu widerrufen. Deswegen nehme man das GerĂ€t zurĂŒck und erstatte dem Kunden vollumfĂ€nglich den Kaufpreis. Man werde sich auch persönlich bei ihm fĂŒr die Unannehmlichkeiten entschuldigen.
Worin die FehleinschĂ€tzung genau bestanden hatte, erfuhren wir leider nicht. Auch blieben die versprochene RĂŒckzahlung und Entschuldigung beim Kunden weiterhin aus. Deshalb fragten wir am 15. Februar ein weiteres Mal an und erkundigten uns, wann Ole R. denn mit der versprochenen Zahlung rechnen dĂŒrfe. Darauf erhielten wir noch am selben Tag den Anruf einer Sprecherin, die sich nochmals entschuldigte. Sie rĂ€umte unumwunden Fehler aufseiten Rebuy ein und lieĂ uns wissen, dass es im Service gerade erhebliche Umstrukturierungen gĂ€be und die Retoure von Ole R. versehentlich eben nicht als Widerruf behandelt worden sei, sondern als Garantiefall.
TatsĂ€chlich trafen dann binnen weniger Stunden noch einige wenige Zeilen der Entschuldigung ein und am folgenden Freitag ging dann auch endlich das Geld bei Ole R. ein. Mit mindestens drei Wochen VerspĂ€tung, denn laut Gesetz hat der VerkĂ€ufer fĂŒr die RĂŒckzahlung 14 Tage ab dem Zugang der WiderrufserklĂ€rung Zeit, den Kaufpreis zu erstatten. Er kann die Zahlung allerdings bis zum Eingang der zurĂŒckgesendeten Ware zurĂŒckhalten.
Fehler können passieren, aber dann muss man den entstandenen Schaden beim Kunden wieder gutzumachen versuchen. Der war hier extrem genervt durch den wiederholten Versuch, ihm einfach das Smartphone zurĂŒckzuschicken. Hinzu kam die schlechte Erreichbarkeit des HĂ€ndlers, die den Kunden auch viel Zeit gekostet hat. Von der schmallippigen und wohlfeilen Entschuldigung seitens Rebuy war Ole R. deshalb ziemlich enttĂ€uscht. "Es wĂ€re angesichts der Nervereien sicher nett gewesen, etwas anderes als einen Textbaustein zu versenden", schrieb er uns.
(tig [6])
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