Recht: Wie Arbeitnehmer überwacht werden dürfen – und wo die Grenzen liegen

Wo liegen die rechtlichen Grenzen beim Einsatz von Überwachungstechnik und welche Konsequenzen drohen bei ihrer Überschreitung?

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Moritz Reichartz

(Bild: Moritz Reichartz)

Lesezeit: 14 Min.
Von
  • Joerg Heidrich
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George Orwell hätte es die Sprache verschlagen, hätte er bei der Recherche für seinen dystopischen Roman "1984" schon einen Blick auf die technischen Möglichkeiten werfen können, die Systeme zur Arbeitnehmerüberwachung heutzutage bieten. Bildschirm- und Sprachaufnahmen zählen zu den gängigen Methoden, ebenso Aufzeichnen von Videos über die Webcam, Überwachen einzelner Benutzeraktivitäten oder gar detaillierte Berichte über alle Aktivitäten eines Mitarbeiters. Derartige Software, die sogenannte Bossware, stammt fast immer aus den USA. Sie wird aber auch hierzulande angeboten, sogar in deutscher Sprache.

Um es vorwegzunehmen: Der verdeckte Einsatz solcher Technik in deutschen Büros ist in nahezu allen Fällen verboten. Unter Umständen können sich Vorgesetzte sogar strafbar machen, etwa wenn sie Keylogger einsetzen, was unerlaubtes Ausspähen von Daten darstellen kann und damit gegen § 202a des Strafgesetzbuches verstößt. Allerdings gibt es auch jede Menge graue und dunkelgraue Bereiche, die von Arbeitgebern ausgetestet werden.

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Bei der Ausgestaltung der juristischen Grundlagen des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und -nehmer ist der Gesetzgeber bemüht, das bestehende Machtgefälle zwischen den Parteien auszugleichen. Von zentraler Bedeutung ist dabei das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Hieraus resultiert insbesondere ein Schutz vor einer "lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz", wie es etwa das Bundesarbeitsgericht (BAG) formuliert. Permanenter psychischer Anpassungs- und Leistungsdruck, der etwa durch anlasslose dauerhafte Videoüberwachung entsteht, muss demnach vermieden werden.

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