Änderung der umsatzsteuerlichen Nachweispflichten

Seit 1. Januar 2012 gelten für steuerfreie Ausfuhrlieferungen in der EU schärfere umsatzsteuerlichen Nachweispflichten. Die Unternehmen haben bis Ende März Zeit, sich darauf einzustellen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ende November hat der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zugestimmt, seit 1. Januar 2012 ist sie in Kraft. Diese wurde im Vorfeld von Wirtschaftsverbänden und Interessenvertretern scharf kritisiert. Genützt hat es leider nichts, die Unternehmen müssen sich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen auf eine neue Nachweisführung einstellen. Wer die nun geforderten Nachweise nicht liefern kann, riskiert die Umsatzsteuerbefreiung.

Aktuell informieren die Industrie- und Handelskammern ihre Mitglieder über die anstehenden Änderungen. So wurden die Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen an das EU-weit geltende elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS-Ausfuhr angepasst. Bei über dieses Verfahren gemeldeten Ausfuhrlieferungen, muss der Lieferant einen Ausgangs- oder Alternativ-Ausgangsvermerk vorlegen und so die tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland nachweisen. Wichtig: Die Pflicht besteht auch dann, wenn der Abnehmer selbst den Transport der Ware übernimmt oder eine Spedition beauftragt wird. Ist im letzteren Fall der neue Ausfuhrnachweis nicht möglich oder zumutbar, darf weiterhin die "weiße Spediteursbescheinigung" eingereicht werden. Auch der handelsrechtliche Frachtbrief (mit Unterschrift des Auftraggebers), das Konnossement und der Einlieferungsschein (bei Postsendungen) werden in solchen Ausnahmefällen akzeptiert. Der Beleg muss die Versendungsbezugsnummer der Auftragsanmeldung (Movement Reference Number – MRN) enthalten. Für Ausfuhren, die nicht über das elektronische ATLAS-Verfahren angemeldet werden, ändert sich im Wesentlichen nichts.

Die größten Änderungen sind jedoch bei den Innergemeinschaftlichen Lieferungen beschlossen worden, hier wurde die wird die Nachweisführung deutlich verschärft. Der Lieferant muss das Rechnungsdoppel und eine sogenannte Gelangensbestätigung vorlegen. Diese kann durchaus aus mehreren Dokumenten zusammengesetzt sein. Sie muss Namen und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren, Ort und Tag der Lieferung bzw. bei Selbsttransport durch den Abnehmer Ort und Tag der Warenankunft im übrigen Gemeinschaftsgebiet beinhalten. Der Abnehmer/Kunde muss außerdem mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wurde. Die „weiße Spediteursbescheinigung“ wird hingegen nicht mehr anerkannt. Diese Bestätigung muss vom Lieferanten oder dem Spediteur zehn Jahre aufbewahrt werden. Bleibt sie beim Spediteur, braucht der Lieferant von ihm eine schriftliche Bestätigung darüber. Sie darf auch auf elektronischem Wege – z.B. per Mail übermittelt werden. Allerdings müssen dann die Echtheit der Herkunft der Gelangensbestätigung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein.

Solange der Lieferant bzw. der Spediteur diesen Nachweis nicht hat, schuldet er die Umsatzsteuer. Betroffene Unternehmen haben allerdings noch Zeit, sich auf die neuen Regelungen, die in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) enthalten sind, einzustellen. Bis 31.März 2012 gilt noch eine Übergangsfrist. Bis dahin werden auch Belege und Buchungen, die auf den bisherigen Vorschriften basieren, akzeptiert. (masi)