Aus der Praxis: Die Top-20 der Umsatzsteuer-Fehler, Teil II
Jeden Monat geben die Experten von steuerberaten.de auf heise resale praxisnahe Steuertipps für Unternehmer. Das Thema im Januar sind die häufigsten Fehler, die Unternehmer bei ihrer Umsatzsteuererklärung machen.
- Marzena Sicking
Jeden Monat geben die Experten von steuerberaten.de auf heise resale praxisnahe Steuertipps für Unternehmer. Das Thema im Januar sind die häufigsten Fehler, die Unternehmer bei ihrer Umsatzsteuererklärung machen. Lesen Sie auch im zweiten Teil unserer Reihe was beim Thema Umsatzsteuer unbedingt zu beachten ist.
6. Die zeitgerechte Versteuerung
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten abzuführen. Die Umsatzsteuer ist dann an die Finanzverwaltung zu zahlen, wenn die Leistung ausgeführt wurde. Häufig wird die Umsatzsteuer jedoch erst mit der Rechnungsstellung abgeführt.
Beispiel: Ein Garten- und Landschaftsbauer übernimmt den Winterdienst für ein großes Unternehmen. Den Schneeräumdienst für Januar rechnet er am 10. Februar ab. Da die Leistung im Januar erbracht wurde, ist die Umsatzsteuer für Januar auch bereits mit dem Monat Januar anzumelden. Die Rechnungsstellung erst im Februar ist für die Umsatzsteuer uninteressant.
Im Übrigen besteht die Möglichkeit, die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern. Dann ist die Umsatzsteuer erst abzuführen, wenn die Umsätze auch tatsächlich vereinnahmt wurden. Wird der Schneeräumdienst für Januar aus dem obigen Beispiel also im Februar bezahlt, ist er dann erst im Februar zu versteuern.
Die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten muss beim Finanzamt beantragt werden und geht derzeit nur bei Umsätzen von bis zu 500.000 Euro im Jahr.
Dipl.-Kfm. Ralf Müller von Baczko, Steuerberater. Als studierter Betriebswirt hat Ralf Müller von Baczko 1987 die Kanzlei MVB & CIE. Müller von Baczko, Steuerberatungsgesellschaft mbH mitbegründet und als Hauptgeschäftsführer geleitet. Ab 1990 expandierte Müller von Baczko mit mehreren Niederlassungen bundesweit. Der vielfach musisch begabte Familienvater ist der geistige Vater des Konzepts und Geschäftsführer von steuerberaten.de.
7. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen
Die Lieferungen in das europäische Ausland werden als "innergemeinschaftliche Lieferungen“ bezeichnet und Lieferungen in das übrige Ausland als "Ausfuhrlieferungen" bezeichnet. Der deutsche Unternehmer muss hierfür auf jeden Fall Nachweise führen, wohin die Lieferungen gegangen sind. Denn diese sind für die Steuerbefreiung wichtig. In das Nicht-EU-Ausland ist das relativ einfach, da die Waren an der Grenze vom Zoll abgewickelt werden.
8. Reiseleistungen an Privatkunden
Reiseleistungen sind so eine Sache. Die Definition des Umsatzsteuergesetzes ist hier wenig aufschlussreich. Beispiel: Ein kleines Reisebüro bietet Kanutouren auf einem französischen Fluss an und kauft dafür Übernachtungen für seine Kunden in Frankreich ein. Das sind sog. Reisevorleistungen.
Hier gilt eine besondere Besteuerungsform, die sog. Margenbesteuerung. Versteuert wird nämlich nur die Marge, also der Umsatz des Reisebüros für die komplette Kanutour abzüglich der eingekauften Leistungen. Reiseleistungen deutscher Reiseunternehmer sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
9. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist das Identifikationsmerkmal für den Unternehmer. Er benötigt sie, um im EU-Ausland Waren oder Dienstleistungen steuerfrei einkaufen zu können und benötigt diese Identifikationsnummer von seinen europäischen Kunden, um seine Waren und Dienstleistungen steuerfrei abrechnen zu können. Diese Umsatzsteueridentifikationsnummer ist ein wichtiges Indiz für die Unternehmereigenschaft des jeweiligen Unternehmers. Das alleinige Abheften der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Kunden reicht allerdings nicht aus. Der leistende Unternehmer muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer seiner Kunden überprüfen. Dies ist über das Bundeszentralamt für Steuern möglich. Beide Umsatzsteueridentifikationsnummern sind auf den Rechnungen anzugeben.
10. Die vergessene Option zur Umsatzsteuerpflicht
Nicht immer ist die Umsatzsteuerpflicht ein Fluch. Erwartet der Unternehmer hohe Investitionen, in denen ebenfalls Umsatzsteuer enthalten sind, könnte es sich lohnen, abweichend die Umsatzsteuerpflicht zu wählen. Denn dann kann der Unternehmer die Umsatzsteuer aus den Investitionen als Vorsteuer abziehen. Die Option ist auch teilweise für steuerbefreite Umsätze möglich.
Beispiel: Eine Gesellschaft errichtet ein Bürogebäude, das hinterher an verschiedene Unternehmer vermietet wird. Da an Unternehmer vermietet wird (die ebenfalls umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen müssen) kann die Gesellschaft zur Umsatzsteuer optieren. Grundsätzlich sind nämlich Mietumsätze steuerfrei. Dadurch kann die Umsatzsteuer aus der Errichtung des Gebäudes als sog. Vorsteuer abgezogen werden. (Marzena Sicking) /
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(masi)