Arbeitsunfall: Auch Schwarzarbeiter müssen entschädigt werden

Ob ein Mitarbeiter offiziell angestellt ist oder seiner Arbeit illegal nachgeht, spielt keine Rolle. Jedenfalls nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Die muss in jedem Fall zahlen.

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Von
  • Marzena Sicking

Abhängig Beschäftige sind gesetzlich unfallversichert. Dieser Grundsatz gilt auch für "Schwarzarbeiter", also für Personen, die illegal tätig sind. Das hat zur Folge, dass im Falle eines Arbeitsunfalls entsprechender Anspruch auf Entschädigung besteht. Dies hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem aktuellen Urteil bestätigt (1.11.2011, Az. L 9 U 46/10).

Geklagt hatte ein serbischer Staatsangehöriger, der mit einem Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis nach Deutschland eingereist war und offiziell nur zu Besuch bei seinem Onkel war. Der vermittelte ihm für die Zeit seines Aufenthalts einen Job auf einer Brückenbaustelle. Offiziell angemeldet wurde der Mann von seinem Arbeitgeber aber nicht, sondern ging der Beschäftigung illegal nach. Bereits am ersten Tag kam es zu einem folgenschweren Unfall: Der Mann geriet an eine Stromleitung, aufgrund der schweren Verletzungen mussten ihm mehrere Gliedmaßen amputiert werden.

Der Arbeiter wollte den Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt und eine entsprechende Entschädigung von der Berufsgenossenschaft haben. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, ein Beschäftigungsverhältnis des Mannes könne nicht nachgewiesen werden. Es sei also auch durchaus möglich, dass der Mann als Selbstständiger auf der Baustelle tätig geworden sei und in so einem Fall habe er keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Darmstädter Richter verurteilten die Berufsgenossenschaft jedoch dazu, den Arbeitsunfall anzuerkennen und den Betroffenen für den Verlust seiner Gliedmaßen zu entschädigen. Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass er auf der Baustelle als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Auch habe er Anweisungen und einen festen Stundenlohn erhalten, Material und Werkzeug seien ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag sei daher unerheblich. Auch spiele es unfallversicherungsrechtlich keine Rolle, ob der Kläger "schwarz" oder offiziell für den Auftraggeber gearbeitet habe. Denn laut der dazugehörigen gesetzlichen Regelung schließt auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)