Außergewöhnliche Reparaturkosten sind auch Werbekosten

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil Stellung zur Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen bezogen. Und sich damit gegen den bisherigen Standpunkt der Finanzverwaltung gestellt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat sich in einem Urteil (vom 24.04.2013, Az.: 9 K 218/12) zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen geäußert und sich mit seiner Auffassung gegen die bislang vertretene Meinung von Finanzgerichten und Finanzverwaltung gestellt. Die Revision ist zugelassen worden, mit Spannung wird nun erwartet, was wohl der Bundesfinanzhof zu der Sache sagt.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit noch tanken musste. Dabei unterlief ihm ein fataler Fehler: Er griff zum falschen Zapfhahn und bemerkte das aber zunächst nicht. Er setzte die Fahrt fort, plötzlich lief der Motor unrund. Die Folge der Falschbetankung war ein Motorschaden. Diesel statt Benzin – das konnte eben nicht gutgehen.

Der Arbeitnehmer schaffte es mit dem Fahrzeug noch in die Werkstatt, doch die Reparatur war teuer: 4.300 Euro musste er bezahlen. Die Versicherung lehnte die Übernahme des Schadens ab: Der Fahrer habe beim Tanken seine Sorgfaltspflicht verletzt. Auch das Finanzamt wollte die Absetzung des Kosten als Werbungskosten nicht zulassen. Denn neben der Entfernungspauschale käme das nur für Reparaturkosten nach einem Unfall in Frage. Die Falschbetankung sei aber kein "Unfall", auch wenn der Autofahrer das im weitesten Sinne so sehen mag.

Tatsächlich besagt die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass mit der Entfernungspauschale eigentlich sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte haben mit Blick auf den Gesetzeswortlaut Ausnahmen immer abgelehnt. Nur noch Unfallkosten wurden bisher neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Der bisherigen Auffassung stellte sich der 9. Senat des Niedersächsichen Finanzgerichts mit seinem Urteil nun entgegen. Die Richter vertreten die Auffassung, dass der Ansatz der Abgeltungswirkung durch die Entfernungspauschale sich nur auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten bezieht, die deshalb auch überhaupt pauschalierbar sind. Ansonsten müssen, wie auch schon bis zur Novellierung des Gesetzes 2011, solche außergewöhnlichen Wegekosten als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Die Richter zeigten sich überzeugt, dass dies nicht nur im Sinne des Gesetzgebers, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist, da anderenfalls § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkomme. Für einen solchen Bruch mit dem objektiven Nettoprinzip fehle aber die erforderliche sachliche Rechtfertigung.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das dazugehörige Akzenzeichen des Falls am BFH war bis Redaktionsschluss noch nicht bekannt. (gs)
(masi)