Bundestag beschließt Änderung des Umwandlungsrechts

Der Deutsche Bundestag hat die Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Damit werden vor allem Verschmelzungen von Tochter- und Muttergesellschaften künftig einfacher.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Deutsche Bundestag hat die Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ist begeistert und spricht von einer weiteren Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und einem "weiteren wichtigen Baustein in einem modernen Wirtschaftsrecht, das die Innovationskraft stärkt und Wachstum und mehr Beschäftigung fördert". Unternehmen würden von überflüssigen bürokratischen Hürden befreit und finanziell entlastet.

Das ist wohl ein wenig zu hoch gegriffen, denn von den Änderungen werden nur wenige Unternehmen tatsächlich profitieren können. Die Masse der kleinen Firmen wird hingegen gar nichts davon haben. Auch basiert die Änderung keinesfalls auf einer Selbsterkenntnis der deutschen Bürokraten, die den Unternehmen nun das Leben leichter machen wollen. Vielmehr wird damit nur die erforderliche Umsetzung einer EU-Richtlinie durchgeführt, die bereits im Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Die daraus resultierende erforderliche Änderung des Umwandlungsgesetzes wurde bereits im Juli 2010 auf den Weg gebracht.

So sehen die Änderungen des Umwandlungsgesetzes vor allem wesentliche Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor. Insbesondere bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften werden sich die Änderungen wohl positiv auswirken. So wird beispielsweise die Vorbereitung der Hauptversammlung vereinfacht, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll. Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre können künftig auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, auch gibt es die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Bei der Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft kann deutlich leichter als bisher auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90-prozentigen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist eine Modifizierung des sogenannten "Squeeze-out" (Ausschluss von Minderheitsaktionären) vorgesehen. Einsparpotential soll sich schließlich auch durch die Möglichkeit ergeben, Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen. Bei der Verschmelzung einer GmbH liegt die Aktualisierung der Gesellschafterliste außerdem künftig in den Händen des Notars und ist somit keine zusätzliche Pflicht der Geschäftsführer.

Das deutsche Umwandlungsrecht muss bis zum Sommer 2011 angepasst werden. Weitere Details zum neuen Umwandlungsgesetz hält das BMJ online zum Nachlesen für Sie parat. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)