Ebay: Wann ist ein Verkauf noch privat und wann gewerblich?

Wer größere Mengen einer Ware über die Auktionsplattform eBay verkauft und wirtschaftliche Absichten verfolgt, darf sich nicht als Privatverkäufer ausgeben.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Grenzen zwischen Privatanbieter und Händler sind auf der Auktionsplattform eBay oft fließend. Bei der Beurteilung gibt meist die Menge der angebotenen Waren den Ausschlag. So auch in einem aktuellen Fall, bei dem sich das Oberlandesgericht Hamm mit dem Unterschied zwischen einem privaten und einem gewerblichen Verkauf bei eBay beschäftigen musste.

Geklagt hatte ein gewerblicher Online-Händler, der unter anderem auch bei eBay Multimediaprodukte wie z.B. Digitalkameras vertreibt. Ihm war die angeblich private Verkäuferin ein Dorn im Auge, die innerhalb eines halben Jahres rund 80 defekte Digitalkameras auf der Auktionsplattform angeboten und verkauft hatte.

Der Händler forderte die Frau dazu auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, was diese verweigerte. Schon das Landgericht Bochum hatte der Frau daraufhin untersagt, weiterhin als private Verkäuferin aufzutreten und hatte den Erlass einer Einstweiligen Verfügung bestätigt. Auch das OLG Hamm vertrat nun die Ansicht, dass die Frau nicht als private Verkäuferin, sondern als gewerbliche Anbieterin aufgetreten sei und dies auch kenntlich zu machen habe.

Die Kameras hatte die Frau nach eigener Aussage von einem Bekannten geschenkt bekommen, der sie anlässlich eines Umzugs entsorgen wollte. Sie lagerte diese zunächst ein und bot sie dann bei eBay an.

Wie das Gericht erklärte, ergebe sich die gewerbliche Tätigkeit unter anderem aus den wirtschaftlichen Absichten. Auch den Einwurf, dass die Kameras doch "wertlos" gewesen seien, könne man nicht nachvollziehen, da sie damit bislang etwa 400 Euro eingenommen habe. Vielmehr sei es so, dass sie die maximal mögliche Rendite erzielen konnte, da sie ja keinen Einkaufspreis bezahlen musste. Auch gebe es für defekte Geräte, die z.B. als Ersatzteillager dienen könnten, offenkundig einen Markt. Auch sei ihre Tätigkeit auf eine gewisse Dauer ausgelegt gewesen. Auch mit dem Argument, es fehle der für den Handel typische Ankauf der Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs, kam die Frau nicht durch: Dass sie die Kameras geschenkt bekomme habe, sei unerheblich, da die Herkunft der Ware für die Frage nach der Gewerblichkeit keine Rolle spiele. (masi)