Erleichterung für Unternehmen, Nachteile für Gläubiger

Das neue Gesetz soll die Sanierung von finanzschwachen Firmen erleichtern. Doch das geht nur auf Kosten der Gläubiger, fürchten immer mehr Kritiker.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Sanierung von Unternehmen soll künftig leichter werden und das ist auch gut so. Darin sind sich Politiker und Interessenvertreter einig. Doch wenn es um die Details des im Oktober verabschiedeten Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) geht, werden immer mehr skeptische Stimmen laut.

So haben mehr als 20 Wirtschafts- und Kreditverbände in einer "Berliner Erklärung" die Initiative des Gesetzgebers zwar begrüßt, das damit verbundene Fiskusprivileg aber harsch kritisiert. So soll die Bezahlung von ausstehenden Steuern an das Finanzamt Vorrang vor den Forderungen anderer Gläubiger haben. Man nehme mit Unverständnis zur Kenntnis, wie der Gesetzgeber und auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes "mit aller Macht" darum bemüht seien, das 1999 abgeschaffte Fiskusprivileg wieder einzuführen.

Es werde "quasi durch die Hintertür" wieder eingeführt und das sei für die deutsche Privatwirtschaft so nicht hinnehmbar. Damit würden Gläubiger benachteiligt, ihnen drohe ein noch größerer Forderungsausfall. Auch würden den betroffenen Unternehmen dadurch finanzielle Mittel entzogen und die Sanierung so gefährdet oder gar unmöglich gemacht. Die Forderung der Verbände und Organisationen: Der Gesetzgeber soll die bereits in Kraft getretenen Änderungen korrigieren und mittelbare oder unmittelbare Eingriffe zugunsten des Staates und zu Lasten der Gläubiger unterbinden.

Auch die Finanzexperten der Creditreform melden sich zu Wort und warnen vor großen Nachteilen für Gläubiger. Der Schuldner erhalte schon vor Eintritt der faktischen Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit, sich vor Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Drei Monate lang wird ein Schutzschirm aufgespannt, unter dem in Ruhe ein Sanierungsplan ausgearbeitet werden soll. Gut für das Unternehmen, schlecht für die Gläubiger: Ihnen bleibe deutlich weniger Zeit, um ihre Forderungen – falls es mit dem Sanierungsplan doch nichts wird – in voller Höhe gerichtlich durchzusetzen. Auch seien die Verjährungsfristen für Forderungen, die bis zum Abstimmungstermin noch nicht angemeldet waren, auf ein Jahr verkürzt worden, so dass für Insolvenzgläubiger ein noch schnelleres Handeln geboten sei, um die berechtigten Forderungen nicht gänzlich abschreiben zu müssen. Gläubiger müssten also erhebliche Einschränkungen ihrer bisherigen Rechte hinnehmen.

Die Kritiker wollen eine dauerhafte Kommission einrichten, die auf eine "Harmonisierung" der Details hinarbeiten soll. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)