FAQ: Was man über die private Internetnutzung am Arbeitsplatz wissen sollte

In den meisten Unternehmen haben Mitarbeiter Zugang zum Internet und dürfen es teilweise auch privat nutzen. Es wäre allerdings falsch, daraus eine Art "Grundrecht auf das Internet" abzuleiten. Der Arbeitgeber kann, muss die private Nutzung aber nicht erlauben.

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Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Zum Thema private Internetnutzung am Arbeitsplatz halten sich hartnäckig zahlreiche Irrtümer. So glauben viele Arbeitnehmer, dass die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt ist – solange sie nicht ausdrücklich verboten wurde. Oder dass sie für Schäden, die sie beim Surfen möglicherweise verursachen, nicht haftbar gemacht werden können. All diese Irrtümer führen zweifelsohne oft zu einem recht leichtsinnigen Umgang mit dem Thema. Tatsächlich sollte man sich lieber genau informieren, bevor man sich während der Arbeitszeit online ins Privatvergnügen stürzt, sonst riskiert man schlimmstenfalls den eigenen Arbeitsplatz.

Man darf jedenfalls nicht automatisch von einer Genehmigung ausgehen und sollte die Erlaubnis lieber schriftlich einholen. In den meisten Firmen gibt es ohnehin eine entsprechende Betriebsvereinbarung, in der die Frage nach der privaten Nutzung sowie weitere Details (z.B. der Umfang der erlaubten Nutzung) geregelt sind. Ist das nicht der Fall, muss man sich auf jeden Fall beim Arbeitgeber erkundigen, ob die Nutzung toleriert wird bzw. sich diese genehmigen lassen. Aber einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt es nicht: Der Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter zwar alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, also gegebenenfalls auch das Internet, allerdings auch nur für dienstliche Zwecke. Eine private Nutzung der Arbeitsmittel muss er auch in geringem Umfang nicht dulden.

Ausnahmen gibt es allerdings: Muss der Mitarbeiter beispielsweise arbeitsbedingt länger im Büro bleiben, darf er das Internet (oder das Telefon) nutzen, um seine Angehörigen über die Überstunden zu informieren. Auch in wichtigen Notfällen darf man sich über ein Verbot der privaten Nutzung hinwegsetzen. Der Grund muss allerdings wirklich wichtig sein – eine bald endende Ebay-Auktion, die man unbedingt noch gewinnen möchte, zählt sicher nicht dazu. Und auch in Ausnahmesituationen gilt: Wenn es nicht gerade um Leben oder Tod geht, dann sollte man sich lieber erst absichern und dann in die Tasten (oder zum Telefon) greifen.

Wurde die Internetnutzung von der Firmenleitung aber ausdrücklich untersagt, sollte man sich wirklich nur in Notfällen darüber hinwegsetzen. Denn Mitarbeiter, die ein solches Verbot missachten, riskieren nicht nur eine Abmahnung, sondern sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Mitunter kann der Arbeitgeber sogar Unterlassungs- und Schadenersatzsprüche an den betroffenen Arbeitnehmer stellen, denn in so einem Fall geht es auch um eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten. Der Arbeitgeber bezahlt für die Leistung des Mitarbeiters und dieser muss die "eingekaufte" Arbeitszeit voll zur Verfügung stellen. Tut er das nicht, indem er in seiner Arbeitszeit irgendwelchen privat motivierten Beschäftigungen nachgeht, handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um eine Art Diebstahl und der Arbeitgeber wird eventuell das für diese Zeit bezahlte Entgeld zurück haben wollen.

Vorsicht: Selbst wenn der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt oder toleriert, ist dieses Einverständnis nicht grenzenlos. So muss auch die erlaubte oder tolerierte Nutzung im Rahmen bleiben, die Arbeitsleistung darf nicht darunter leiden. Selbstverständlich sind auch Seiten, die dazu geeignet wären, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen, weiterhin tabu. Surft der Mitarbeiter nun mehr, als zu arbeiten, treibt sich auf Pornoseiten herum oder beschäftigt sich mit illegalen Dateidownloads riskiert er trotz einer allgemeinen Genehmigung für die private Internetnutzung eine fristlose Kündigung.

Nein, jedenfalls nicht ohne begründeten Verdacht. Denn das Verbot der privaten Internetnutzung entbindet den Arbeitgeber nicht davon, die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers wahren zu müssen. Nur wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter schweren Missbrauch betreibt, in dem er z.B. illegale Downloads vornimmt, sind Kontrollen erlaubt (aber auch für diese Fälle gelten Regeln!). Die eindeutig privaten Mails sind tabu. Auch wenn der Arbeitgeber eine private Mailnutzung nicht gestattet, gibt ihm das noch lange nicht das Recht, die private Post zu lesen. Ausnahmen gelten auch, beispielsweise wenn eine private Mail virenverseucht ist und das ganze System lahmzulegen droht, darf der Admin da dran. Der Arbeitgeber muss aber wirklich sehr gut begründen können, welcher Notfall den Zugriff nötig gemacht hat. Unter normalen Umständen dürfen die personenbezogenen Daten, wie Mail- und URL-Adressen, jedenfalls nur zur Abrechnung und zur Aufklärung von Missbrauchsfällen benutzt werden. Kontrolliert der Arbeitgeber seine Mitarbeiter heimlich und deckt so einen Verstoß auf, bringt ihm das nichts, denn auf illegalem Wege erlangte Daten sind als Beweismittel vor Gericht nicht zugelassen.

Wenn es keine schriftliche Erlaubnis oder Betriebsvereinbarung dazu gab, die private Internetnutzung von der Geschäftsführung aber über einen langen Zeitraum toleriert wurde, liegt eine sogenannte "betriebliche Übung" vor. Die Mitarbeiter können auf ihr Gewohnheitsrecht pochen und versuchen, eine offizielle Erlaubnis durchzusetzen. Ein Verbot mit sofortiger Wirkung müssen sie jedenfalls nicht hinnehmen. Der Arbeitgeber darf die Nutzung aber jederzeit auf einen bestimmen Zeitrahmen und auch auf bestimmte Dienste beschränken, beispielsweise die Nutzung des Online-Bankings erlauben und Aktivitäten bei Online-Auktionen oder anderen Handelsplattformen während der Arbeitszeit verbieten.

Die meisten Mitarbeiter glauben, dass sie haften, wenn sie z.B. Raubkopien runterladen und dies aufkommt. Das ist zunächst nicht der Fall, vielmehr muss der Arbeitgeber haften. Denn "erwischt" wird von Kontrolleuren zunächst nicht der Mitarbeiter, sondern nur der Rechner und damit der, der für ihn verantwortlich ist, nämlich das Unternehmen. Somit muss sich erstmal der Arbeitgeber mit möglichen Unterlassungserklärungen und Schadenersatzansprüchen herumschlagen – aber die Quittung wird der betreffende Arbeitnehmer sicher auch noch bekommen. Ebenso verbreitet ist der Glaube, dass ein Mitarbeiter nicht haften muss, wenn es durch seine Fahrlässigkeit zu Schäden kommt. "Das zahlt die Versicherung" wird gerne angenommen, ist aber falsch. Vielmehr hängt es davon ab, was der Mitarbeiter getan hat und wie der Schaden zustande gekommen ist. Öffnet er eine vermeintlich geschäftliche Mail mit einem Anhang, der sich dann als Virus entpuppt, wird man ihn für seine Unwissenheit sicher nicht belangen können. Schleppt er den Virus via privaten USB-Stick in die Firma ein, sieht das schon anders aus, auch wenn er vom Virenbefall nichts wusste. In Fällen dieser Art kann es tatsächlich passieren, dass er vom Arbeitgeber zur Kasse gebeten wird. Liegt auch noch ein Verstoß gegen das Verbot der privaten Nutzung vor, drohen zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen. (Marzena Sicking) / (map)

Siehe hierzu auch:

(masi)