Firmengründung: Die Wahl der Rechtsform, Teil II

Die Rechtsform eines Unternehmens muss zu den Interessen des Gründers und seiner Firma passen. Und sie hat eine nicht zu unterschätzende Außenwirkung.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Im ersten Teil unserer Serie haben wir Ihnen die verschiedenen Rechtsformen für Ein-Personen-Gesellschaften vorgestellt. In zweiten Teil erfahren Sie die wichtigsten Basics über Personengesellschaften. Die sind für alle Existenzgründer interessant, die ihre Firma nicht alleine, sondern mit mindestens einem Partner auf die Beine stellen wollen. Denn das ist die Grundvoraussetzung, um eine Personengesellschaft zu gründen. Ein weiteres typisches Merkmal ist außerdem, dass diese Gesellschafter die volle Verantwortung tragen. Das bedeutet, dass sie in der Regel auch persönlich für Schulden der Firma haften müssen.

Etwas einschränken kann man dieses Risiko mit der Gründung einer GmbH & Co. KG. Denn während der Gesellschafter bei einer einfachen KG voll mit seinem Privatvermögen haftet, ist es bei dieser GmbH-KG-Form möglich, die Haftung einzuschränken. So ist auch hier wie bei einer "normalen" GmbH ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro notwendig. Die Gesellschafter verlieren im schlimmsten Fall also nur ihre Einlagen, die sie in die Firma getätigt haben. Eine GmbH & Co. KG muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist vor allem für gewerbetreibende Existenzgründer geeignet, die einen Partner an Bord haben möchten, der eher als stiller Teilhaber, denn als Aktivposten agiert. Denn die Kommanditgesellschaft besteht aus einem Unternehmer, der dann auch den Chefposten inne hat und selbständig Entscheidungen für die Firma treffen kann, sowie weiteren Gesellschaftern, die sich aber aus dem Tagesgeschäft raushalten müssen. Die KG hat außerdem den Vorteil, dass kein Mindestkapital vorgeschrieben ist. Nachteil: Der Unternehmer, der die Firma lenkt, haftet voll für sämtliche Schulden des Unternehmens. Die anderen Teilhaber verlieren im schlimmsten Fall ihre Einlagen.

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) kann von mehreren Gewerbetreibenden oder Freiberuflern gegründet werden, die die Verantwortung für die Firma gleichmäßig auf mehrere Schultern verteilen möchten. Das ist eine der am einfachsten zu gründenden Gesellschaftsformen: Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, auch ein schriftlicher Vertrag ist theoretisch nicht erforderlich (aber in der Praxis natürlich empfehlenswert). Die GbR ist besonders empfehlenswert für Arbeitsgemeinschaften in denen dennoch jeder seinen eigenen Verantwortungsbereich behält. Aber Vorsicht: In finanzieller Hinsicht sitzen alle im selben Boot – außer, im Vertrag wurde etwas anderes geregelt. Geht die Firma Pleite, haften alle Gesellschafter gleichermaßen und zwar auch mit ihrem Privatvermögen.

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist der Klassiker für ein kaufmännisches Gewerbe, das von mehreren Partnern gemeinsam gegründet wird. Auch hier gibt es hinsichtlich des Gründungsvertrages keinerlei Formvorschriften und keine Mindestkapitalanforderungen, theoretisch würde also auch ein Handschlag der Partner genügen. Auch ist jeder Gesellschafter zum führen der Geschäfte berechtigt und jeder von ihnen haftet für Fehler auch mit seinem Privatvermögen.

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine spezielle Form der GbR. Die Grundlagen sind in vielen Punkten identisch, allerdings ist die PartG ausschließlich den freien Berufen vorbehalten. Das bedeutet, dass nur mindestens zwei (vom Finanzamt als solche anerkannte) Freiberufler eine solche Gesellschaft gemeinsam gründen können. Handel- oder Gewerbetreibende haben diese Möglichkeit nicht. Eine weitere Besonderheit dieser Gesellschaftsform ist die Haftung. Vereinfacht ausgedrückt, haftet jeder der Partner nur für Fehler, die er selbst begangen hat. Der Kunstfehler eines Arztes in der Gemeinschaftspraxis kann also dem anderen nicht angelastet werden. Diese Haftungsbeschränkung gilt aber nur für Schäden der fehlerhaften Berufsausübung. Ansonsten haften alle Partner gleichermaßen für die Schulden der Gesellschaft. (Marzena Sicking) / (map)

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(masi)