Warum man eine verdeckte Gewinnausschüttung lieber vermeiden sollte

Das Finanzgericht Hamburg musste sich jetzt mit einem Fall befassen, bei dem zu beurteilen war, ob es sich bei den Zahlungen um eine sogenannte "verdeckte Gewinnausschüttung" handelt.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Körperschaftsteuerrecht kennt den Begriff der "Verdeckten Gewinnausschüttung". Damit sind Sachverhalte gemeint, bei denen Geld an den Gesellschafter oder nahe Angehörige des Gesellschafters fließt, dass steuerlich nicht als Betriebsausgabe angesehen wird. Im Folgenden erklärt Ralf Müller von Baczko, warum man eine verdeckte Gewinnausschüttung lieber nicht riskieren sollte, am Beispiel eines Mietvertrages.

Zwischen Gesellschafter und Gesellschaft wird ein Mietvertrag über eine monatliche Miete von 5000 Euro abgeschlossen. Angemessen wäre aber lediglich eine Monatsmiete von 4000 Euro (da ein fremder Dritter nicht mehr für ein solches Mietobjekt zahlen würde). Damit sind 1000 Euro monatlich und somit 12.000 Euro im Jahr eine sog. "Verdeckte Gewinnausschüttung". Damit wird das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft um 12.000 Euro erhöht und das einkommensteuerliche Ergebnis des Gesellschafters ebenfalls verändert. Entweder um 60 Prozent von 12.000 Euro bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens oder um 0 Euro bei Anwendung der Abgeltungssteuer.

Da die Änderung des steuerlichen Ergebnisses der Gesellschaft aber auch nicht nur Körperschaftssteuer sondern auch Gewerbesteuer nach sich zieht, ist die Gesellschaft als auch der Gesellschafter immer darauf bedacht keine "Verdeckte Gewinnausschüttung" auszulösen.

Dipl.-Kfm. Ralf Müller von Baczko, Steuerberater. Als studierter Betriebswirt hat Ralf Müller von Baczko 1987 die Kanzlei MVB & CIE. Müller von Baczko, Steuerberatungs- gesellschaft mbH mitbegründet und als Hauptgeschäftsführer geleitet. Ab 1990 expandierte Müller von Baczko mit mehreren Niederlassungen bundesweit. Der vielfach musisch begabte Familienvater ist der geistige Vater des Konzepts und Geschäftsführer von steuerberaten.de

Mit einem solchen Fall der "Verdeckten Gewinnausschüttung" befasste sich kürzlich das Finanzgericht Hamburg. Eine Gesellschaft bestand aus zwei Gesellschaftern die jeweils zu 50 Prozent beteiligt waren. Jeder erhielt ein festes Gehalt. Vertraglich wurde geregelt, dass das Gehalt zum Monatsende gezahlt werden sollte. Außerdem erhielten die Gesellschafter noch Darlehen die verzinst werden sollten. Eine Betriebsprüfung brachte ans Tageslicht, dass weder die Zinsen voll an die Gesellschaft noch das Monatsgehalt regelmäßig gezahlt wurden.

Das Finanzgericht Hamburg blieb hier hart. Solche unregelmäßigen Zahlungen (in beide Richtungen) hätte kein fremder Dritter, z.B. ein angestellter Geschäftsführer, hingenommen. Eine Änderung des Zinssatzes war bei Abschluss der Darlehensverträge bereits ausgeschlossen worden. Eine spätere Änderung entgegen der vertraglichen Vereinbarung ist ebenfalls als "Verdeckte Gewinnausschüttung" zu beurteilen. Hier jedenfalls stellte das Finanzgericht Hamburg klar, dass die Gesellschafter dieser Gesellschaft den Eindruck erwecken, dass sie sich immer mit Geld bedient hätten, wenn sie welches brauchten. Daher wurden die Dienstverträge als auch die Darlehnsverträge komplett steuerlich nicht anerkannt und sämtliche Zahlungen als "Verdeckte Gewinnausschüttung" eingestuft.

Damit hat das Finanzgericht Hamburg noch mal klar gestellt, dass die strenge Einhaltung der Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft äußerst wichtig ist. Es sollte hier nicht locker gesehen werden, wenn 'Verdeckte Gewinnausschüttungen' vermieden werden sollen. (FG Hamburg vom 22.03.2011 – 6 V 169/10). (Marzena Sicking) / (map)
(masi)