Fotos von Arbeitnehmern auf der Firmen-Homepage

Verlässt ein Arbeitnehmer die Firma, muss sein Foto von der Homepage des Unternehmens gelöscht werden. Allerdings nicht, wenn es sich dabei um ein Gruppenfoto handelt.

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Von
  • Marzena Sicking

Arbeitnehmer müssen die Persönlichkeitsrechte ihrer (Ex-)Mitarbeiter wahren und dürfen selbstverständlich auch nicht mit Fachkräften werben, die gar nicht für sie tätig sind. Deshalb ging die bisherige Rechtsprechung immer davon aus, dass Bilder von Mitarbeitern, die das Unternehmen verlassen haben, zu löschen sind. Allerdings gibt es auch hier die berühmte Ausnahme, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil zeigt (LAG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2012, Az.: 6 Sa 271/12).

Vor Gericht stritten Arbeitgeber und Ex-Arbeitnehmer über die Berechtigung zur Verwendung eines Belegschaftsfotos und vor allem über den daraus möglicherweise resultierenden Schadensersatz. Während seiner Tätigkeit in der Firma hatte der Kläger an einem betrieblichen Fototermin teilgenommen, bei dem Bilder für die neue Internetseite geschossen wurden. Damals befand er sich noch in der Probezeit. Das Foto erschien später in der Rubrik "Über uns" auf der Homepage des Unternehmens.

Nach seinem Ausscheiden aus der Firma widerrief der Kläger die Einwilligung zur Bildveröffentlichung. Er forderte seinen Ex-Arbeitgeber auf, das Bild von der Homepage zu entfernen. Er sei davon ausgegangen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch von der Homepage gelöscht zu werden. Für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte forderte er Schadenersatz.

Doch mit seiner Forderung scheiterte er in der ersten Instanz und nun auch im Berufungsverfahren vor dem LAG. Zwar zähle das Recht am eigenen Bild zu den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers, doch er habe der Veröffentlichung zugestimmt. Auch konnte das Gericht nicht erkennen, dass der Mann (wie er behauptete) nur aufgrund des kollegialen Drucks an dem Fototermin teilgenommen hat. Außerdem vermittle das Foto eine unindividuelle Darstellung der Belegschaft, die Mitarbeiter seien nicht namentlich genannt worden. Solange das Foto aber nur Illustrationszwecken diene, einzelne Mitarbeiter nicht besonders herausgestellt werden und der Arbeitnehmer seine Einwilligung zur Veröffentlichung im Vorfeld erteilt habe, müsse die Firma das Gruppenfoto nicht von der Seite nehmen.

Das hatte die beklagte Firma nach dem Widerruf des Klägers aber doch getan. Auch deshalb wollten die Richter der Forderung des Ex-Mitarbeiters nach Schadenersatz nicht folgen. (map)
(masi)