Gericht stärkt Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer, die ein Unternehmen verlassen haben, müssen nicht hinnehmen, dass sie auf dessen Homepage noch mit Bild und persönlichen Daten präsentiert werden.

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Von
  • Marzena Sicking

So manchen Mitarbeiter lassen die Unternehmen nur ungern gehen. Ist der Angestellte aber weg, darf die Firma nicht länger den Eindruck erwecken, er sei noch bei ihr tätig. Wird ein Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlassen hat, weiterhin mit Foto und persönlichen Angaben auf der Homepage präsentiert, verletzt das seine Persönlichkeitsrechte. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen in einem aktuellen Urteil bestätigt Urteil vom 24.01.2012; Az.: 19 SaGa 1480/11). Arbeitgeber müssen demnach persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Webpräsenz entfernen.

Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in einer Steuerberater- und Anwaltskanzlei tätig war. In dieser Zeit wurde sie – neben den anderen hier tätigen Mitarbeitern – auf der Homepage der Kanzlei mit Foto und Profil geführt. Auch in dem News Blog der Seite wurden Profil und Foto der Klägerin dargestellt. Dem Leser wurde hier mitgeteilt, dass sie das Team Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beiden Veröffentlichungen hatte die Anwältin zugestimmt.

Nachdem sie die Kanzlei verlassen hatte, stellte die Klägerin fest, dass ihr Ex-Arbeitgeber ihr Foto und ihr Profil weiterhin auf seiner Homepage führte. Sie verlangte die Löschung der Daten. Die Kanzlei entfernte diese auch von der Profil-Seite, im News Blog blieb die Darstellung hingegen unverändert.

Die Rechtanwältin beantragte deshalb vor dem Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung. Die dagegen eingereichte Berufung der Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Die Richter bestätigten, dass die Sozietät die persönlichen Daten und Fotos von all ihren Seiten löschen müsse und drohte dem Ex-Arbeitgeber für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro an.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Veröffentlichung der Daten und Bilder nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen habe. Die individuelle Persönlichkeit und berufliche Qualifikation der Rechtsanwältin seinen herausgestellt worden, die Veröffentlichung habe werbenden Charakter. Dadurch entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Kanzlei arbeite. Außerdem habe die Klägerin Wettbewerbsnachteile zu befürchten, da potentielle Mandanten, die ihren Rat suchten, fälschlicherweise auf die Homepage des Ex-Arbeitgebers verwiesen würden. Ein berechtigtes Interesse der Kanzlei an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht. (masi)