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Händler finden’s ungerecht, Verbraucher dagegen prima: Versandkäufer brauchen nach dem Widerruf einer Kaufentscheidung auch die ursprünglichen Versandkosten nicht selbst zu tragen.

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Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Käufe per Internet könnten ja so billig sein, wenn bloß die Versandkosten nicht wären – dieser Gewohnheitsseufzer kommt nicht nur von begeisterten eBay-Nutzern. Das Entgelt für den Transport fällt bei kleineren Sachen bisweilen höher aus als der Artikelwert.

Bei Fernabsatzgeschäften genießen Verbraucher gegenüber Unternehmen ein Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht – also wenn sie beispielsweise etwas per Telefon, Fax oder übers Internet bestellt haben [1]. Je nachdem, wann der betreffende Händler seinen Kunden nach den gesetzlichen Erfordernissen in Textform über dieses Recht belehrt, kann dieser innerhalb einer zweiwöchigen oder einmonatigen Frist seinen Widerruf erklären beziehungsweise das Gekaufte zurückschicken [2].

Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist der (Kauf-)Vertrag rückabzuwickeln. Hierbei müssen beide Vertragsparteien die empfangenen Leistungen zurückgewähren. Der Käufer erhält, sofern er die Ware einwandfrei retourniert hat, den Kaufpreis zurück und bekommt auch seine Rücksendekosten erstattet – lediglich bei einem Warenwert bis zu 40 Euro kann der Händler ihm diese von vornherein per vertraglicher Vereinbarung auferlegen [3]. Was jedoch ist mit den ursprünglichen Versandkosten (Hinsendekosten), die der Kunde gemeinsam mit dem Kaufpreis bezahlt hat?