Investitionen: Bareinlage darf Darlehen ablösen

Unternehmensgründer, die eine Mindesteinlage leisten müssen, dürfen die eingezahlen Beträge später zur Ablösung eines Darlehens benutzen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer eine GmbH gründet, muss eine Mindesteinlage auf das Konto des Unternehmens einzahlen. Das bedeutet aber nicht, dass er die einbezahlten Beträge zu einem späteren Zeitpunkt nicht an Dritte weiterleiten darf. Nur an den Gründer selbst darf das Geld nicht zurückfließen. Hat der Gesellschafter von seinem Ehepartner ein Darlehen erhalten und bezahlt dies mit der Bareinlage zurück, liegt nämlich eine sogenannte verdeckte Sacheinlage vor. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil erklärt (Az. II ZR 17/10).

Der verhandelte Fall war kompliziert, auf das Wesentliche runtergebrochen hat ein GmbH-Gesellschafter den anderen verklagt, weil dieser den Verkauf der gemeinsamen Firma dazu nutzte, um Geld an seine Frau zu überweisen. Diese hatte ihm ein Darlehen in Zusammenhang mit der GmbH gewährt und bekam nun das Geld zurück. Das gefiel dem anderen Gesellschafter aber nicht und er forderte vom (Noch)-Geschäftspartner eine satte Rückzahlung. Unter anderem warf er ihm vor, die Einzahlungsverpflichtungen auf die Stammeinlage seien nicht erfüllt worden und die Schuldentilgung verstoße auch gegen die Kapitalerhaltungsgrundsätze, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet gewesen sei.

Das zuständige Gericht sah das Vorgehen des Beklagten Gesellschafters ebenfalls als bedenklich an und verurteilte diese zu einer entsprechenden Zahlung. Bei der Nachprüfung vor dem Bundesgerichtshof hielt die Entscheidung aber nicht stand. Wie die Richter hier feststellten, hätte das Gericht einen Fehler gemacht, als es die – absprachgemäße – Weiterleitung des Geldes nachdem es auf das Konto der GmbH geflossen war, mit einer Direktzahlung des Einlagebetrags an einen Gläubiger gleichsetzte.

In so einem Fall kann es nämlich tatsächlich sein, dass die geleistete Zahlung nicht als Tilgung der Einlageschuld anerkannt wird, obwohl das Geld ja für Investitionszwecke der GmbH verwendet wird, aber zum Zeitpunkt der Anmeldung im Handelsregister der Geschäftsführung nicht zur freien Verfügung steht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Das kann für die Gesellschafter tatsächlich zur Folge haben, dass sie dieses Geld im Falle einer Insolvenz noch einmal aufbringen müssen.

War das Geld aber zum Anmeldezeitpunkt auf dem Konto der GmbH und wird später in Ausübung der freien Verfügungsmacht der Geschäftsführung an Dritte weitergeleitet, ist das absolut legitim. Ob die Weiterüberweisung vorab schon mit dem Gläubiger vereinbart wurde, spielt auch keine Rolle: Verwendungsabsprachen sind jederzeit erlaubt. Hauptsache, das Geld ist zum Anmeldezeitpunkt der GmbH ins Handelsregister auf dem Konto der Firma und nicht schon beim Gläubiger. (masi)