Jetzt wird’s endlich Sommer! Kriegen Arbeitnehmer auch "Hitzefrei"?

Arbeitgeber müssen sich um das Wohlergehen ihrer Mitarbeiter kümmern. Bei Verstößen darf man die Arbeit aber nicht einfach niederlegen. Leider.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Können Sie sich noch an Ihre Schulzeit erinnern? Wie sehr sie sich darüber gefreut haben, dass es schon morgens brüllend heiß war? Denn die sonnigen Aussichten versprachen einen freien Tag, bei besonders hohen Temperaturen gab es "Hitzefrei".

Auch der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitern eine sogenannte Fürsorgepflicht. Insofern gibt es durchaus Parallelen zur Schulzeit. Er muss Gefahren für Gesundheit und Leben der Angestellten am Arbeitsplatz von seinen "Schutzbefohlenen" fernhalten. Und die sommerliche Hitze, auf die wir uns alle schon freuen, kann im Büro doch sehr unangenehm werden. Sie stört nicht nur die Konzentrationsfähigkeit, sondern kann bei angeschlagenen Naturen auch gesundheitliche Probleme verursachen. Muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern also auch Hitzefrei geben, wenn es sehr heiß wird? Die Antwort lautet: leider nein. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer deswegen noch lange nicht alles gefallen lassen.

So gibt die neue Fassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 im Vergleich zu früheren Richtlinien schon sehr genau vor, was einem Mitarbeiter in puncto Hitze zugemutet werden darf und was nicht. Bei Bürotätigkeiten sollte die Lufttemperatur demnach optimalerweise 19 bis 20 Grad Celsius betragen und 26 Grad nicht überschreiten. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens 21 Grad herrschen.

Zu warm darf es aber auch nicht werden: Fenster, Oberlichter und Glaswände sind – beispielsweise durch Sonnenschutzsysteme – so zu gestalten, dass genug Tageslicht reinkommen kann, aber eine übermäßige Erwärmung vermieden wird. Auch darf der Mitarbeiter nicht durch direkte Sonneneinstrahlung am Arbeitsplatz gestört werden.

Diese Maßnahmen sind bis zu einem gewissen Punkt freiwillig. Überschreitet die Lufttemperatur im Arbeitsraum die 30 Grad-Marke, dann sind die Vorsorgemaßnahmen kein Angebot mehr, sondern eine Pflicht. Geeignete Maßnahmen, um die Belastung zu reduzieren, sind laut ASR A3.5 neben der baulichen bzw. technischen Ausstattung der Räume auch die Lockerung von Bekleidungsvorschriften, die Bereitstellung geeigneter Getränke oder auch das vorübergehende Einführen von Gleitzeitregelungen.

Beträgt die Lufttemperatur im Raum sogar mehr als 35 Grad Celsius, so ist der Raum während dieser Überschreitung nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar. Allerdings bedeutet das leider nicht, dass der Mitarbeiter, der in diesem Büro sitzt, jetzt nach Hause bzw. an den See verschwinden darf. Er hat aber Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm einen kühleren Raum zur Verfügung stellt.

Für Schwangere, Arbeitnehmer mit Vorerkrankungen und andere Mitarbeiter, die besonderen Schutz bedürfen, gelten ohnehin besondere Regeln, die unabhängig von solchen allgemeinen Richtlinien beachtet werden müssen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)