Kein Grund zur Freude: Auch ein gutes Test-Urteil kann irreführend sein

Die Freude über ein hervorragendes Test-Urteil für ein Produkt oder Service ist verständlich. Doch nicht jede gute Note ist dazu geeignet, sie der Öffentlichkeit werbewirksam mitzuteilen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Werbung mit Test-Urteilen ist ein sehr sensibles Thema. Vor allem der Wettbewerb reagiert in der Regel schon auf kleine Fehler ausgesprochen allergisch. Wer keine Abmahnung oder gar ein Gerichtsverfahren riskieren möchte, sollte sich deshalb an gewisse Regeln halten.

Wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Potsdam (vom 6. Mai 2011, Az.: 51 O 65/10) zeigt, kommt es aber nicht nur darauf an, dass man dem Kunden alle wichtigen Details des Tests mitteilt. Es kommt außerdem auch darauf an, wer die angeblich neutrale Prüfung durchgeführt hat.

So hatte sich Möbel Höffner über den ersten Platz in einem Test gefreut und diesen auch entsprechend beworben. Doch das Testergebnis "Deutsches Institut für Servicequalität, 1. Platz, Bestes Möbelhaus“ muss nach aktuellen Urteil aus der Werbung verschwinden, das Gericht sah es als irreführend an.

Dabei scheint auf den ersten Blick doch alles in Ordnung zu sein: Das Institut hat je 10 Filialen der 14 wichtigsten Möbelhändler getestet und Möbel Höffner ging bei dieser Prüfung als klarer Sieger hervor. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah jedoch genauer hin und entdeckte, was nicht sein darf: Bei den Tests beurteilten unterschiedliche Marktforscher kaum objektiv fassbare Kriterien wie Qualität des Umfelds, Erscheinungsbild des Gebäudes, Raum-Atmosphäre, Kompetenzgrad und Qualifikation der Mitarbeiter. Testkäufe von Möbeln und Untersuchungen zur Lieferzeit und zur Preisgestaltung gab es hingegen nicht. Auch die namentliche Nähe zu öffentlich geförderten Einrichtungen wie etwa dem "Deutschen Institut für Marktforschung" stieß der Verbraucherzentrale sauer auf. Denn das "Deutsche Institut für Servicequalität" ist ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen ohne jeglichen öffentlichen Auftrag und mit beschränkter Haftung. Der Verband klagte und siegte jetzt vor Gericht.

Tatsächlich beurteilten auch die Richter in erster Instanz die Werbung als irreführend. Zwar sei Werbung mit Testergebnissen selbstverständlich zulässig, allerdings müssten die Ergebnisse nachweislich neutral und objektiv angelegt und sachkundig durchgeführt worden sein.Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig – die Beklagte hat mittlerweile Revision eingelegt.

Wer mit Platzierungen in einem Test werben möchte, sollte also bei aller Euphorie über das gute Abschneiden zunächst die Testmethode genau unter die Lupe nehmen. Wer die Ergebnisse kritiklos übernimmt, muss sich sonst gegebenenfalls gegen den Vorwürfe irreführende Werbung zu betreiben, zur Wehr setzen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)