Werbung mit Testergebnissen: kleine Fehler, große Wirkung

Institutionen wie die Stiftung Warentest genießen beim Verbraucher ein hohes Ansehen. Kein Wunder, dass Unternehmen gerne mit guten Testergebnissen werben. Dabei gilt es aber bestimmte Regeln zu beachten, sonst droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

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Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Bekanntheitsgrad der Stiftung Warentest in der Bevölkerung liegt bei 96 Prozent. Ihr Ruf ist tadellos, sie gilt als sachkundig, neutral und gewissenhaft. Aber auch andere Institutionen oder Testredaktionen genießen beinahe uneingeschränkt das Vertrauen der Verbraucher.

Kein Wunder also, dass Hersteller und Händler, deren Produkte bei einem Test gut abschneiden, mit den Ergebnissen werben wollen. Ein positives Testergebnis von Stiftung Warentest & Co ist beinahe schon ein Garant für steigenden Absatz.

Doch wie Rechtsanwalt Dr. Jan Felix Isele, erklärt gibt es auch bei der Werbung mit Testergebnissen gewisse Regeln, die einzuhalten sind. "Anderenfalls kann die Werbung schnell unzulässig sein. Und das selbst dann, wenn man das in der Werbung genannte Testurteil tatsächlich verliehen bekommen hat", warnt Dr. Isele.

Dr. Jan-Felix Isele, Jahrgang 1970, ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er studierte von 1990 bis 1995 Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg. Nach Referendariat und zweitem Staatsexamen im Jahre 1997 war er von 1998 bis 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Deutsches und Europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht an der Universität Heidelberg tätig, wo er im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und des Europarechts promovierte. Seit 1999 ist er als Rechtsanwalt in der Kanzlei Danckelmann und Kerst in Frankfurt am Main tätig, seit 2009 als Seniorpartner. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Prozessvertretung, aber auch der Beratung im Wettbewerbs- und Markenrecht.

So muss dem Verbraucher mit dem Testergebnis schon mitgeteilt werden, wo genau er dieses nachlesen kann. Ohne die Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung ist die Werbung nämlich unzulässig, weil sie dem Verbraucher die Überprüfung der Werbung unnötig erschwert. Daher muss die Angabe auch entsprechend deutlich gemacht werden und leicht zu finden sein.

Viele Händler glauben, dass mit älteren Testergebnissen grundsätzlich nicht mehr geworben werden darf. Das ist so nicht richtig. Als irreführend gilt Werbung mit älteren Testergebnissen aber, wenn diese inzwischen überholt sind. Solange aber an dem Produkt nichts verändert wurde und auch keine neueren Testergebnisse vorliegen, darf auch mit einem älteren Urteil geworben werden. "Werden die beworbenen Produkte als 'Restposten' bezeichnet und haben sich auch die Bewertungskriterien nicht geändert, dann ist sogar unschädlich, wenn zwar neuere Testergebnisse zur selben Produktgattung vorliegen, diese sich jedoch auf ein anderes Preissegment beziehen", erklärt Isele. Hingegen kann die Werbung mit aktuellen Ergebnissen durchaus irreführend sein, nämlich dann, wenn das Produkt verändert wurde und nicht mehr mit dem identisch ist, das bei dem angegebenen Test geprüft wurde.

Auch sollte man davon Abstand nehmen, das Testergebnis mit eigenen Worten zu beschreiben oder kommentieren zu wollen, denn das könne ebenfalls sehr schnell als "irreführend" gelten. Das ist schon dann der Fall, wenn sich hierdurch der Eindruck vom Testergebnis zugunsten des getesteten Produkts verschiebt. So etwa, wenn man mit dem tatsächlich verliehenen 'Testurteil sehr gut' in einer Art und Weise wirbt, die zu Unrecht annehmen lässt, das beworbene Produkt sei sogar Testsieger geworden. Deshalb empfiehlt es sich, sachlich zu bleiben und die Testergebnisse nur im Original-Ton zu verwenden. Übrigens: wurden mehrere Produkte eines Herstellers getestet und unterschiedlich bewertet, darf mit dem positiven Ergebnis geworben werden, ohne, dass man zugleich auch auf die anderen negativen Urteile hinweisen muss. Ebenso ist es zulässig, wenn man sich auf die Wiedergabe nur einer Testkategorie beschränkt, in der das beworbene Produkt besonders gut abgeschnitten hat. "Allerdings darf diese Testkategorie nicht 'selbst erfunden' sein, und außerdem darf ein schlechtes Gesamtergebnis dabei auch nicht vertuscht werden“, erläutert Isele. Wird umgekehrt das Gesamtergebnis zutreffend wiedergegeben, "heilt" dies aber nicht die unzutreffende Angabe einer Einzelbewertung. Schließlich kann es dem Verbraucher ja gerade auf diese Einzelbewertung ankommen. Auch darf nicht mit einem "Testsieg" für Einzelbewertungen geworben werden, die gar nicht in das Gesamtergebnis eingeflossen sind. Wichtig: Der Verbraucher muss auch die Wertung richtig einschätzen können. Wird beispielsweise mit einer "Gesamtnote 1,3" geworben, muss dem Verbraucher auch mitgeteilt werden, falls es sich nicht um die gängige Schulnotenskala handelt, sondern z.B. nur Werte von 1 bis 3 erreicht werden können.

Auch kann die Werbung irreführend sein, wenn sie das Ergebnis zwar korrekt wiedergibt, dabei aber über das Verhältnis des beworbenen Produkts zu den ebenfalls getesteten Konkurrenzprodukten hinwegtäuscht. Die Wertung "Gut" ist eben gar nicht mehr so gut, wenn das Produkt damit unter dem Notendurchschnitt sämtlicher getesteter Erzeugnisse geblieben ist. "Mit einem Siegel 'Test gut' wird aber dem Verbraucher eine besondere Güte vorgespiegelt, die angesichts der besser getesteten Konkurrenzprodukte tatsächlich gar nicht gegeben ist", erklärt Isele. Dagegen ist es nicht irreführend, wenn mit dem Siegel "Test gut" geworben wird, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Konkurrenzprodukten ebenfalls nur dieses Prädikat und kein besseres erzielt haben. Ist das mit "Test gut" beworbene Produkt sogar über dem Notendurchschnitt geblieben, ist die Werbung mit diesem Testurteil erst recht zulässig.

Für die Werbung mit der Bestnote "sehr gut" gilt natürlich entsprechendes, sie ist in der Regel unbedenklich. Aber auch hier gilt: "Sehr gut" ist nicht automatisch Testsieger, wer nicht gewonnen hat, sollte tunlichst vermeiden, einen solchen Eindruck erwecken zu wollen. Allerdings kann auch die Werbung mit "Testsieger" irreführend sein, selbst wenn das getestete Produkt tatsächlich Testsieger geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Test selbst nicht repräsentativ war, weil beispielsweise nur vier von 30 in Betracht kommenden Produkten in den Test einbezogen worden sind. Dann dürfe zwar mit dem Prädikat "Testsieger" geworben werden, aber es darf der Hinweis nicht fehlen, dass eben nicht alle in Betracht kommenden Produkte getestet wurden.

Irreführend ist es auch, wenn ein Test im Auftrag des Herstellers durchgeführt wurde, aber als "unabhängig" beworben wird. "Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass das Testurteil etwa optisch an die Testsiegel der Stiftung Warentest angelehnt ist und dem Verbraucher dadurch eine besondere Neutralität vorgespiegelt wird, die gar nicht gegeben ist", erklärt Isele.

Wer in Zusammenhang mit Testurteilen unzulässige Werbung betreibt, muss die Abmahnung der Konkurrenz besonders fürchten. Ist erst einmal eine unzulässige Werbung im Umlauf, dann kann dies sehr teuer werden. Insbesondere dann, wenn das unzulässig in Anspruch genommene Testsiegel auf dem Produkt selbst angebracht ist. Wird die diesbezügliche Werbung verboten, dann ist das Produkt so nämlich nicht mehr zu vertreiben.

Zudem ist hier nicht nur der Hersteller, sondern auch der vertreibende Händler in der Pflicht, wie Isele betont: "Beide haften im Grundsatz uneingeschränkt nebeneinander". Insofern ist es ratsam, sich auch das Werbematerial des Herstellers nochmal kritisch anzusehen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)