Keine irreführende Werbung mit Kundenbewertungen

Wirbt ein Unternehmen mit Kundenbewertungen, muss sichergestellt sein, dass diese tatsächlich neutral sind und nicht manipuliert wurden.

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Von
  • Marzena Sicking

Laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) (vom 19.02.2013, Az. I 20 U 55/12) dürfen Unternehmen im Rahmen der Bewerbung ihrer Produkte nur dann auf ein Portal mit Kundenbewertungen verweisen, wenn dort auch tatsächlich alle abgegebenen Kundenmeinungen zu finden sind. Bei eKomi war das zumindest zum Zeitpunkt der Klage nicht der Fall.

Der Bewertungsdienstleister zeigte kritische Kundenmeinungen nämlich mit einer gewissen Verzögerung. Nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen wurden sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Meinungen mit drei oder weniger Sternen bekamen Interessenten frühestens nach fünf Tagen zu sehen. Vorausgesetzt, das so "schlecht" bewertete Unternehmen hatte auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens mit dem enttäuschten Kunden verzichtet. Eine neutrale Darstellung von Kundenbewertungen ist so etwas nicht, wie die Richter befanden.

In dem verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, das seine Produkte unter anderem mit einer Verlinkung auf eKomi beworben hatte. Hier wurden "garantiert echten Kundenmeinungen" zu den Produkten der Gesellschaft aufgelistet. Aufgrund der Bedingungen, mit denen eKomi die Meinungen filterte, sah das OLG hier allerdings einen Fall von irreführender Werbung vorliegen.

Wie die Richter erklärten, habe das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen verhindert und somit ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens gezeichnet. Die Erwartung der Verbraucher, dass es sich um eine neutrale, ungeschönte Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde somit nicht erfüllt. Allein die Tatsache, dass es ein Schlichtungsverfahren gebe, dem sich ein unzufriedener Kunde vielleicht stellen müsste, könne dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absähen. Mit anderen Worten: schon das betrachten die Richter als eine Art von Manipulation. Auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, würde zu einer Verfälschung führen, so das Urteil. Denn solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, seien eben nur in negativen Bewertungen zu finden. Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen. (map)
(masi)