Knieschuss im Home-Office ist kein Arbeitsunfall

Kommt ein Arbeitnehmer im Home-Office zu schaden, kann ein Arbeitsunfall vorliegen. Vorausgesetzt, der Schaden ist mit beruflichem Bezug entstanden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 36 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Arbeitnehmer stehen auch im Home-Office unter Versicherungsschutz. Daher kann ein Überfall auf einen Beschäftigten mit Büro im eigenen Haus durchaus ein Arbeitsunfall sein. Allerdings nur, wenn er in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Angestellten steht. Das hat das Sozialgericht Dresden in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (vom 8. Mai 2013, Az.: S 5 U 293/12) klargestellt.

Geklagt hatte der 51-jährige Mitarbeiter einer Bausparkasse. Er unterhielt in seinem Haus in Dresden ein Home Office. Dort wurde er im März 2007 überfallen. Nachdem es an der Tür geklingelt und er geöffnet hatte, standen ihm zwei Männer mit einer Pistole gegenüber, die ihn bedrohten. Sie zwangen ihn zurück ins Haus und schossen ihm dort in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne irgendwelche Wertsachen mitzunehmen.

Wie der Mann nach dem Überfall zu Protokoll gab, wäre es bei der Angelegenheit um Streitereien rund um Fördermittelzusagen von einer Million Euro an einen Verein gegangen. Er war für diesen Verein als Berater tätig und einige Vereinsmitglieder hätten ihm gedroht, "mal zwei Russen vorbeizuschicken", falls dabei etwas schiefgehen sollte. Offenbar war etwas schief gegangen. Mit seinem Job bei der Bausparkasse hatte das aber nichts zu tun, die Beratung des Vereins erfolgte auf privater Basis.

Und so lehnte die Berufsgenossenschaft dann auch den Antrag des Geschädigten auf Anerkennung des Überfalls bzw. der Schussverletzungen als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Überfall sei auf rein private Gründe zurückzuführen.

Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Dresden hatte ebenfalls keinen Erfolg. Wie die Richter erklärten, stehe ein abhängig Beschäftigter bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Die Motive der Täter seien hier aber nach Angaben des Opfers auf seine private Tätigkeit als Berater für einen Verein zurückzuführen. Dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter im Home-Office erfolgte, sei unerheblich. Ein Zusammenhang des Überfalls mit seiner beruflichen und damit versicherten Tätigkeit sei nicht feststellbar.

Genauso hatte übrigens auch schon das Sozialgericht Heilbronn im Februar geurteilt. In dem dort verhandelten Fall war ein Wachmann während seines Streifengangs angegriffen und zusammengeschlagen worden. Auch hier wurde die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt: Opfer und Täter hatten sich gekannt, Hintergrund des Überfalls war ein privater Streit. (map)
(masi)