Kopie statt Original gilt nicht

Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, müssen im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens Originalrechnungen vorlegen. Eine Kopie der Rechnung reicht nicht aus.

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Von
  • Marzena Sicking

Im Ausland ansässige Unternehmer können im Rahmen eines besonderen Verfahrens die Vergütung der Vorsteuerbeträge beantragen. Allerdings müssen sie dafür Originalrechnungen vorlegen, eine Kopie reicht hier nicht aus. Inländische Firmen dürfen den Beweis hingegen auch mit einer Fotokopie führen. Dagegen klagte ein amerikanisches Unternehmen vor dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 21.6.2012, Az. 2K 1218/10).

Das Unternehmen mit Hauptsitz in den USA hatte die Vergütung von Vorsteuern in Höhe von 80.465 Euro im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UstDV beantragt. Dem Antrag waren Rechnungen beigefügt, allerdings nicht im Original, sondern nur als Fotokopie.

Die Vorsteuervergütung wurde auf 49.020 Euro festgesetzt, ansonsten wurde der Antrag abgelehnt, weil das Unternehmen keine Originaldokumente zum Nachweis vorgelegt hatte. Dagegen reichte die Firma Einspruch ein und reichte eine Bestätigung der Rechnungsaussteller nach, dass die beigefügten Kopien mit den Originalrechnungen identisch seien.

Der Einspruch wurde abgelehnt, dagegen klagte das Unternehmen. Begründet wurde die Klage damit, das inländische Unternehmen den Nachweis für den Vorsteuerabzug auch durch eine Fotokopie führen dürfen. Auch dem ausländischen Unternehmer sei die Vorsteuervergütung bei Vorlage von Rechnungskopien zu gewähren, wenn er ursprünglich im Besitz der Originalrechnung gewesen sei, die Transaktion stattgefunden habe und keine Gefahr bestehe, dass weitere Erstattungsanträge gestellt würden. Diese Voraussetzungen habe man erfüllt, so die Klägerin.

Das sahen die Richter allerdings anders und lehnten den Anspruch auf die begehrte Vorsteuervergütung ab. Das Unternehmen habe die streitigen Rechnungen nicht innerhalb der Vergütungsfrist vorgelegt. Der Vergütungsantrag sei binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Innerhalb dieser Frist seien auch die Originalrechnungen einzureichen. Das Unternehmen habe bis zum Ablauf der Frist allerdings nur Kopien eingereicht, damit sei der Anspruch verfallen.

Wie die Richter allerdings erklärten, sei es ansonsten aber richtig, dass der Unternehmen bei Verlust der Rechnungen den Nachweis unter Umständen auch auf andere Weise führen darf. Das könne beispielsweise durch Zweitschriften der Rechnungen oder eben durch Bestätigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien geschehen. Doch auch diese müssten innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden und einfache Fotokopien würden definitiv als Nachweis nicht ausreichen. Hätte das Unternehmen im verhandelten Fall die Rechnungsbestätigung früher eingereicht, wäre dem Antrag auch statt gegeben worden. (gs)
(masi)