Lebensführung am Zweitwohnsitz geht Finanzamt nichts an

Solange sich der Steuerzahler im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, gehen die Details der Lebensführung das Finanzamt nichts an.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer beruflich bedingt einen Zweitwohnsitz hat, kann die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Wie genau die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort aussieht, geht das Finanzamt aber grundsätzlich nichts an. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (Urteil vom 28.3.2012, Az.: VI R 25/11).

Demnach darf der Steuerzahler die doppelte Haushaltsführung auch dann geltend machen, wenn er den Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft führt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in den Jahren 2001 bis 2003 gemeinsam mit seiner damaligen Frau und den Kindern in F. gewohnt hatte. Er war seit 1998 bei einer GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt und bis Ende 1999 wöchentlich an zwei oder drei Tagen für seinen Arbeitgeber in dessen Niederlassung in P. tätig. Anfang 2000 wurde ihm die Leitung der Niederlassung übertragen. Zunächst stellte der Arbeitgeber ihm dort auch eine Unterkunft, ab Juli 2000 sollte er sich selbst um eine Wohnung kümmern.

Für die Ehe war die Entfernung keine große Belastung mehr, denn sie existierte nur noch auf dem Papier. Dennoch waren die Eheleute noch freundschaftlich verbunden und mieteten im Juli 2000 in D. gemeinsam eine Dreizimmerwohnung an. Denn hier hatte die Ehefrau einen Job gefunden. Ein Jahr später wurde die Wohnung gekündigt und das Noch-Ehepaar erwarb in einem nahe gelegenen Ort gemeinsam ein Haus.

In seiner Steuererklärung machte der Mann nun Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt wollte diese Abzüge jedoch nicht zulassen. Die dagegen gerichtete Klage hatte das zuständige Finanzgericht abgewiesen. Es folgte der Auffassung des Finanzamts, die Miete der Wohnung bzw. der Kauf des Hauses seien zwar nahe des neuen Beschäftigungsortes, aber nicht ausschließlich aus beruflichem Anlass erfolgt. Private Gründe hätten eine wesentliche Rolle gespielt, deshalb müsse das Finanzamt die Abzüge nicht zulassen.

Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen die dagegen gerichtete Revision aber als begründet an, hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liege eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Ob er diesen zweiten Haushalt allein führt oder beispielsweise gemeinsam mit Freunden oder Arbeitskollegen, spiele hierbei überhaupt keine Rolle. Wie die Richter betonten, sehe das Einkommensteuerrecht „keine weitere Motivforschung“ für die gewählte Wohnform am Beschäftigungsort vor. Maßgeblich sei, ob der zweite Haushalt konkreten beruflichen Zwecken dient. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Steuerzahler den Zweithaushalt gründet, um von dort aus seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Dann gilt die doppelte Haushaltsführung auf jeden Fall als beruflich veranlasst, auch wenn der zweite Haushalt in einer Wohngemeinschaft eingerichtet wurde. Aus welchen Gründen sich der Steuerpflichtige für diese Wohnform entschieden hat und welche persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitbewohnern vorliegen, hat das Finanzamt nicht zu interessieren bzw. spielt keine Rolle für die steuerrechtliche Beurteilung. (Marzena Sicking) / (gs)
(masi)