Mitarbeiterrabatte bei Lieferanten

Preisvorteile und Rabatte, die Mitarbeiter von einem Lieferanten erhalten, sind nicht als Lohn zu behandeln und mĂĽssen deshalb auch nicht versteuert werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 22 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer nicht vom eigenen Unternehmen, sondern von einem Geschäftspartner erhalten, sind als Arbeitslohn von dritter Seite zu betrachten und zu versteuern. Dieser Ansicht war jedenfalls das Finanzamt. Es wollte die Rabatte, die die Angestellten eines Krankenhauses im Rahmen eines "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms" von einem Lieferanten erhielten, als Arbeitslohn versteuert wissen. Die Arbeitnehmer bestellten die Produkte zwar unter Angabe ihres Arbeitsplatzes, bezahlten aber direkt beim Lieferanten. Der Arbeitgeber duldete das Angebot des Lieferanten und die Nutzung desselben durch seine Mitarbeiter, hatte aber ansonsten nichts damit zu tun.

Das sah das Finanzamt anders, wertete die Rabatte als Arbeitslohn von dritter Seite und schätzte mangels genauer Unterlagen die durchschnittliche Ersparnis und die Zahl der Fälle. Daraus ergab sich für den Arbeitgeber ein jährlicher Haftungsbetrag von 19.440 Euro. Gegen den Bescheid wehrte sich der Arbeitgeber und klagte. Der Bundesfinanzhof gab ihm letztlich recht.

Demnach sind Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, nur dann als Lohn zu behandeln, wenn sie tatsächlich im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und als Entlohnung für die entsprechende Tätigkeit gedacht sind. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber einen ihm eingeräumten Vorteil an seine Mitarbeiter weitergibt. Wer also Lieferantenrabatte an seine Angestellten weitergibt, muss den Vorgang tatsächlich versteuern.

Wie die Richter weiter erklärten, liegt aber nicht automatisch Arbeitslohn vor, nur weil Arbeitgeber an der Beschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Erst recht sind diese nicht zu versteuern, wenn der Arbeitgeber nur von der Rabattgewährung wusste, aber keinen Einfluss darauf genommen hat (Urteil vom 18.10.2012, Az.: VI R 64/11). Wer Rabatte an seine Mitarbeiter einfach nur duldet, darf dafür also nicht zur Kasse gebeten werden. (gs)
(masi)