Negative eBay-Bewertung: Keine Chance auf Löschung im Eilverfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat es in einem aktuellen Verfahren abgelehnt, eine negative Kundenbewertung bei der Internet-Handelsplattform eBay per einstweilige Verfügung zu stoppen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein eBay-Verkäufer kann die Löschung einer negativen Bewertung nicht im Eilverfahren durchsetzen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az.: I-15 W 14/11). Ausnahmen sind nicht ausgeschlossen, allerdings müsste dafür nachgewiesen werden, dass es sich um eine falsche Behauptung handelt.

Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Eine Kundin hatte nach dem Kauf eines Monitors von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und das Gerät an den Händler zurückgeschickt. Weil der Monitor von der Käuferin angeblich schlecht verpackt und dadurch beim Transport beschädigt worden war, verweigerte der Händler die Erstattung des Kaufpreises (was, wie man als Händler wissen sollte, so einfach leider nicht geht). Daraufhin "revanchierte" sich die Käuferin mit folgender Bewertung: "Finger weg!! Hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld". Was ja eigentlich auch den Tatsachen entsprach.

Dennoch ging der Händler gerichtlich gegen die Bewertung vor und wollte eine einstweilige Verfügung zur Löschung des Kommentars durchsetzen. Denn durch die negative Bewertung habe er Umsatzeinbußen erlitten. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Zweck des Systems sei es, beiden Parteien die Chance zu geben, ihre Sichtweise zu schildern. Zumindest im Eilverfahren käme eine Löschung also nicht in Frage. Auch sonst wird der Händler wenig Aussicht auf Erfolg haben, denn die Aussagen der Käuferin wurden weder als unwahr, noch als Schmähkritik gewertet und daher lag auch kein Grund für eine Löschung vor. (Marzena Sicking) / (map)

Lesen Sie hierzu auch: