Neue Regeln für die Lohnpfändung

Alle zwei Jahre werden die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen angepasst. Auch zum 1. Juli 2011 werden wieder Änderungen durchgeführt. Arbeitgeber müssen die neuen Beiträge berücksichtigen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die sogenannte "Lohnpfändung", bei der es sich tatsächlich um eine Gehaltspfändung handelt, ist eine ausgesprochen unangenehme Sache – sowohl für den betroffenen Arbeitnehmer, als auch für seinen Arbeitgeber. Letzterer hat vor allem die interne Abwicklung des Pfändungsverfahrens am Bein. Er muss das ihm zustehende Geld an den Gläubiger überweisen und darf seinem Arbeitnehmer nur noch den unpfändbaren Teil seines Einkommens auszahlen.

Das bedeutet nicht nur zusätzlichen buchhalterischen Aufwand, sondern auch ein gewisses Risiko. Passiert ein Fehler bei der Berechnung, droht dem Arbeitgeber nämlich großer Ärger: "Unternehmen sollten im eigenen Interesse größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Denn: Der Arbeitgeber trägt das Risiko für die Richtigkeit seines Handelns und haftet dem Gläubiger gegenüber für den Schaden", sagt Herbert Watzling, Autor des jetzt bei Haufe erschienenen Ratgebers "Lohnpfändung".

Daher müssen Arbeitgeber bei den Berechnungen sehr sorgfältig vorgehen und die Freibeträge in den laufenden Pfändungsverfahren an neue Vorgaben anpassen. Immerhin kommen die nicht überraschend: Die Anpassungen treten alle zwei Jahre pünktlich zum 1. Juli in Kraft, so auch 2011.

Allerdings hatten die Arbeitgeber in den letzten sechs Jahren Ruhe, weil sich in der Praxis seit 2005 gar nichts geändert hat, die Freibeträge blieben stabil. Das ist in diesem Jahr anders, diesmal gibt es Sprünge von teilweise mehr als vier Prozent. So erhöhen sich beispielsweise die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung – je nach Berechnungsart von 985,15 auf 1.028,89 Euro monatlich, von 226,72 auf 236,79 Euro wöchentlich bzw. von 45,34 auf 47,36 Euro täglich.

Für betroffene Arbeitnehmer, die zugleich unterhaltspflichtig sind, gelten höhere Sätze. Geht es bei der Pfändung hingegen um Unterhaltspflichten, bleibt dem Betroffenen weniger in der eigenen Tasche. Die genauen Details hat das Bundesministerium der Justiz in der folgenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (PDF) veröffentlicht. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)