Neue Steuerregelung zum Arbeitszimmer

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers erweitert. Zwar wurde eine Hürde gekippt, aber wer das Büro im Haus steuermindernd einsetzen will, muss noch immer zahlreiche Voraussetzungen erfüllen.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern "gekippt": laut Urteil vom 6. Juli 2010 (Az. 2 BvL 13/09) ist sie teilweise verfassungswidrig.

Wer sein Arbeitszimmer (bzw. die dazugehörigen Kosten) bisher von der Steuer absetzen wollte, musste nachweisen, dass dieser Raum tatsächlich den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt. Diese Vorgabe wurde nun gelockert: absetzen darf künftig auch, wer keinen anderen Arbeitsplatz hat, um die geforderten Tätigkeiten zu verrichten. Also beispielsweise Lehrer (ein solcher hatte geklagt), deren beruflicher Mittelpunkt zwar in der Schule liegt, der aber mangels eigenem Büro/Schreibtisch Klassenarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer korrigieren muss.

Wer davon betroffen ist, darf sich jedenfalls doppelt freuen: Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber nicht nur zu dieser Erweiterung verpflichtet, sondern auch dazu, sie rückwirkend zum 1. Januar 2007 einzuführen.

Allerdings darf der Gesetzgeber die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers weiterhin einschränken, denn laut dem aktuellen Urteil ist nicht die gesamte Regelung verfassungswidrig, sondern eben nur diese eine Regelung. Alle anderen Beschränkungen sind weiterhin und unverändert in Kraft.

Profitieren können von der aktuellen Entscheidung insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Steuerbescheide ab 2007 bis dato "offen" gehalten, das heißt mit Einsprüchen angefochten haben. Das Gleiche gilt für Steuerbescheide, deren Festsetzung in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer "vorläufig" vorgenommen wurde.

Nicht nur der betroffene Steuerzahler, sondern auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt das Urteil: "Mit dieser Entscheidung hat das Gericht dieses faktische Abzugsverbot des häuslichen Arbeitszimmers wieder aufgehoben", erläutert DStV-Präsident Hans-Christoph Seewald. Denn die neue Regelung ist gar nicht so neu, sie galt lange Jahre bis inklusive 2006, bevor sie dem Sparkurs der Regierung zum Opfer fiel.

Teilweise gelten nun also die früheren Regeln – doch simpel war die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers auch damals nicht. Und so werden nach wie vor strenge Kriterien angelegt:

Am einfachsten hat es der, der nachweisen kann, dass dieses Zimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt, also beispielsweise Freiberufler, die sich ihr Büro zu Hause eingerichtet haben. Mit dem aktuellen Urteil dürfen nun auch die Steuerzahler das Zimmer absetzen, die auch an anderen Orten arbeiten, beispielsweise Lehrer. Allerdings müssen solche Personen eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegen, dass sie im eigentlichen Tätigkeitsumfeld keinen entsprechenden Arbeitsplatz haben.

Wer diese Punkte erfüllt, muss außerdem noch darauf achten, dass das Arbeitszimmer durch eine Tür vom Rest der Wohnung abgetrennt ist und eindeutig der beruflichen Nutzung dient. Also bitte Schreibtisch, Computer, aber nicht Couch und Spielekonsole als Einrichtung bereitstellen. Eine "private" Nutzung von bis zu 10 Prozent lassen die Finanzämter meistens durchgehen. Wer aber seinen PC einfach nur ins Schlafzimmer stellt, wird dieses sicher nicht als Büro durchkriegen. Schwierig wird es auch, wenn das Zimmer eindeutig beruflich ausgerichtet ist, der Rest der Wohnung aber nur noch so klein ist, dass sie für das normale Leben kaum ausreicht. in solchen Fällen gehen die Finanzämter davon aus, dass auch das Büro privat genutzt wird – also muss man auch auf das Größenverhältnis Arbeitszimmer und Rest der Wohnung achten.

Ist die Nutzung eindeutig beruflicher Natur kann alles (anteilig) abgesetzt werden: Strom, Miete, Versicherungen, Müllkosten, Reinigung und natürlich auch die Büroausstattung. (masi)