PC des Betriebsrats ist tabu

Nicht nur die Arbeitnehmervertreter selbst, sondern auch Ihre Arbeitsmittel genießen einen besonderen Schutz. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Büroausstattung gehört nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber. Dennoch darf er sich nicht einfach Zugang zu den PCs seiner Mitarbeiter verschaffen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn es sich um den PC eines Arbeitnehmervertreters – sprich Betriebsrat – handelt. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (Urteil vom 7.3.2012, Az.: 4 TaBV 11/12).

Vor Gericht stritten Betriebsrat und Unternehmen in mehreren Verfahren darüber, welche Einsichtrechte Arbeitgeber und Betriebsrat haben. In einem Verfahren versuchte der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu untersagen, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrats zu nehmen. Zugleich versuchte der Arbeitgeber durchzusetzen, dass er für die Auswertung und Verwendung von im EDV-System vorgefundener Daten nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Der Betriebsrat wiederum forderte Einsicht in die Protokolldateien und Zugang zu den Logfiles, um festzustellen, ob auf andere Weise und in welchem Umfang auf seine Dateien zugegriffen worden sei.

Denn der Arbeitgeber hatte auf das Betriebsratslaufwerk zugegriffen und dort eine achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren gefunden. Daraufhin verdächtigte der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied, das für seine Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter nicht freigestellt war, die Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst zu haben. Der Arbeitgeber warf ihm vor, damit einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben und wollte vor Gericht die Erlaubnis zur Datenauswertung ohne Zustimmung des Betriebsrats durchsetzen. Mit der vollständigen Dokumentenhistorie wollte er feststellen, wer die Datei wann bearbeitet hat.

Mit diesem Antrag blitze der Arbeitgeber ab. Wie das Gericht feststellte, hat der Arbeitgeber kein Recht dazu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen.

Der Zugriff auf die Protokolldateien des Arbeitgebers wurde dem Betriebsrat allerdings ebenfalls versagt. Wie die Richter feststellten, wolle der Betriebsrat dadurch herausfinden, ob weitere Verstöße des Arbeitgebers vorliegen. Dies sei aber nicht nötig, da wegen der vorliegenden Verstöße bereits ein entsprechender Unterlassungsanspruch durchgesetzt worden sei. Mehr könne der Betriebsrat nicht verlangen. (gs)
(masi)