Pfändungsschutzkonto darf nicht mehr kosten als das Girokonto

Wer sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lässt, steckt in finanziellen Schwierigkeiten. Doch so manche Bank versucht auch daraus noch ein Geschäft zu machen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer in finanziellen Schwierigkeiten steckt, weiß manchmal nicht, wovon er leben soll. Bis Juli 2010 war es sogar so, dass die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade führte. Die Schuldner hatten keine Chance, noch Geld abzuheben. Seit der Einführung des Pfändungsschutzkontos ist das anders. Bankkunden können nun ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Hier wird ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen (derzeit 1028,89 Euro pro Monat zzgl. weiterer Beträge für Unterhaltspflichten oder besondere Bedürfnisse) vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Damit soll der Schuldner weiterhin am Wirtschaftsleben teilnehmen und vor allem seine Mieten, Energiekosten, Versicherungen und Unterhaltspflichten weiterhin bezahlen können.

Banken und Sparkassen sind dazu verpflichtet, diesen Umwandlungswunsch umzusetzen. Und so mache Institute sind offenbar der Meinung, dass sie sich die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung zusätzlich vergüten lassen dürfen. Wie das Oberlandesgericht Bremen in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden hat, ist das aber nicht der Fall (Urteil vom 23.03.2012, Az.: 2 U 130/11).

Laut Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts dürfen Banken für ein Pfändungsschutzkonto keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Genau das hatte die eine Sparkasse getan und 7,50 Euro im Monat als Gebühr verlangt. Das Girokonto war zuvor deutlich günstiger gewesen, es kostete rund 3,50 Euro weniger im Monat.

Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und fand verständnisvolle Richter. Sie erklärten die Preisklausel wegen unangemessener Benachteiligung dem Kunden gegenüber für unwirksam. So sei die Preiserhöhung nicht nachvollziehbar, da der Kunde dafür keine verbesserten Leistungen bekommt. Im Gegenteil: Das Pfändungsschutzkonto bietet zum Teil geringere Leistungen als das Girokonto. Einen objektiven Grund für eine solche Preiserhöhung sahen die Richter deshalb nicht. Auch wiesen sie darauf hin, dass die Banken gesetzlich dazu verpflichtet sind, ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, wenn der finanziell angeschlagene Kunde das wünscht. Für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht dürfen sie keine zusätzliche Vergütung fordern (Urteil vom 23.03.2012, Az.: 2 U 130/11). (gs)
(masi)