Preisliste für Spam-Jäger

Seite 2: Lübecker Liste

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An den Beschluss des BGH anknüpfend hat das Landgericht Lübeck nun unlängst den Versuch unternommen, die Bandbreite sowie die maßgeblichen Kriterien für eine nicht nur "verhältnismäßig geringe Belästigung" durch Spam aufzuzeigen und diesem Spektrum ebenfalls bestimmte Werte zuzuordnen [7].

Ausgehend von der Überlegung, dass jeder Streitwert entsprechend dem Grad der Belästigung des Adressaten durch die unerlaubten Werbe-Mails festzusetzen ist, gelangt das Gericht dabei zu einer dreigliedrigen Systematik: "Ist die Belästigung verhältnismäßig geringfügig zu bewerten, beträgt der Streitwert 3000 Euro (vgl. BGH ...). Selbst wenn der Empfänger seine Adresse beruflich nutzt, sollte der Streitwert 4000 Euro nicht übersteigen. Auf den Arbeitsaufwand kann hierbei nicht abgestellt werden, da die Kosten für die Beseitigung der einzelnen E-Mail geringfügig sind ...

Bei mehrmaligem unerlaubtem Zusenden übersteigt der Streitwert 5000 Euro ... Das Hinzukommen der beruflichen Nutzung der E-Mail-Adresse kann den Streitwert wiederum erhöhen, nicht jedoch um mehr als 2000 Euro.

Bei dem Zusenden einer Vielzahl von E-Mails, ab einer Anzahl von 5 ..., ist der Streitwert zwischen 8000 und 12.500 Euro anzusetzen. Dieser Maßstab gilt auch, wenn der Empfänger trotz Eintrags in eine anerkannte Liste zum Schutz vor unlauterer E-Mail-Werbung [8] ... von einer – auch einmaligen – E-Mail-Werbung betroffen wird. 8000 Euro sollte der Streitwert nur dann übersteigen, wenn die berufliche Nutzung der E-Mail-Adresse hinzukommt oder ein erheblicher Kosten- und Arbeitsaufwand durch die Beseitigung der E-Mails entstanden ist. Auch bei Vorliegen beider Umstände erscheint hierbei gegenwärtig eine Begrenzung auf 12.500 Euro angemessen."

Wegen der bislang herrschenden Rechtsunsicherheit wäre es zu begrüßen, wenn sich die von den Lübecker Richtern vorgeschlagene Systematik als Richtschnur für die Abmahnpraxis und Rechtsprechung durchsetzen würde. Hierfür spricht nicht nur die Transparenz und Rationalität des Systems, sondern auch die Gestaltung der Wertkategorien, die in sich hinreichend flexibel sind und doch die zu ersetzenden Anwaltshonorare berechenbar machen. Legt man das Lübecker System zugrunde, so würden sich die Abmahnkosten bei einer nur geringfügigen Belästigung durch Spam zum Beispiel auf relativ bescheidene 300 bis 370 Euro belaufen, wohingegen ein Spam-Intensivtäter der höchsten Preisklasse (Streitwert 10.000 Euro) Abmahnkosten in Höhe von 750 Euro berappen müsste. (psz)

Literatur

[1] Noogie C. Kaufmann, Serienbotschafter mit Hindernissen, Rechts-Knigge für Newsletter-Versender, c't 13/04, S. 174

[2] Die Erstattungspflicht für Kosten einer gerechtfertigten Abmahnung ergibt sich aus § 823 Abs. 1 beziehungsweise §§ 677 und 683 BGB.

[3] OLG Celle, Urteil vom 27. 12. 2001, Az. 13 W 112/01; LG Münster, Urteil vom 3. 4. 2003, Az. 12 O 160/03

[4] OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. 9. 2004, Az. 15 U 41/04

[5] LG Hannover, Beschluss vom 8. 10. 2003, Az. 18 O 299/02; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23. 9. 2002, Az. 5 W 106/02; OLG Bremen, Beschluss vom 15. 3. 2004, Az. 2 W 24/04

[6] BGH, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 30. 11. 2004, Az. VI ZR 65/04

[7] LG Lübeck, Beschluss vom 6. 3. 2006, Az. 5 O 315/05

[8] Das Gericht nennt als Beispiel www.erobinson.de. (map)